VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Urteil vom 04.07.2005 - 1 K 125/04.A - asyl.net: M7669
https://www.asyl.net/rsdb/M7669
Leitsatz:

§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 gestellte Folgeanträge anwendbar.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeverfahren, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, exilpolitische Betätigung, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Übergangsregelung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 77
Auszüge:

§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 gestellte Folgeanträge anwendbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet. Die in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 23.10.2003 getroffene Feststellung, dass im Falle der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. hinsichtlich ihres Herkunftsstaates vorliegen, ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1).

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. vorliegend zu berücksichtigen, obwohl sie das Asylfolgeverfahren bereits im Juni 2003 und damit lange vor In-Kraft-Treten der Vorschrift am 01.01.2005 eingeleitet hat. Eine Ausnahme von der in § 77 Abs. 1 AsylVfG verankerten Regelung, dass in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes, durch das der neue Absatz 2 des § 28 AsylVfG eingefügt worden ist (BGBl. 2004 I, S. 1950, S. 1991), nämlich nicht vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Insbesondere verstößt das Fehlen einer Übergangsregelung nicht gegen das auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 beruhende Rückwirkungsverbot. Wie in dem vom Kläger angeführten Urteil des VG Mainz vom 27.05.2005 (Az.: 7 K 755/04.MZ) zutreffend dargelegt worden ist, handelt es sich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung, die im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Gesetzeszweck und dem Umstand, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG unberührt bleibt, verfassungsrechtlich zulässig ist (UA S. 7-9).