VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 03.01.2006 - 4 V 2731/05 - asyl.net: M7677
https://www.asyl.net/rsdb/M7677
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Guinea, Mitwirkungspflichten, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Auslandsvertretung, Delegation, Passverfügung
Normen: AufenthG § 82 Abs. 4 S. 1
Auszüge:

Nachdem die Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Der Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die Verfügung vom 18.11.2005 erscheint bereits hinsichtlich ihres Regelungsgegenstandes widersprüchlich. Es wird die Vorsprache des Antragstellers bei der Botschaft des Staates Guinea angeordnet. Der Sitz Botschaft ist allerdings nicht in Hamburg, wohin der Antragsteller verbracht werden sollte, sondern in 10117 Berlin, Jägerstraße 67-69. Soweit die Vorführung des Antragstellers in Räumlichkeiten der Ausländerbehörde Hamburg erfolgen sollte, ist ferner fraglich, ob diese Anordnung durch § 82 Abs. 4 AufenthG gedeckt ist: Die Ausländerbehörde Hamburg dürfte nicht die für den Antragsteller im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG "zuständige Behörde" sein. Weiterhin ermächtigt § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Anordnung des Erscheinens eines Ausländers bei der Vertretung seines vermutlichen Heimatstaates. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ermächtigung auch eine Anordnung des Erscheinens vor Vertretern des Heimatstaates außerhalb einer Auslandsvertretung, d.h. außerhalb einer Botschaft oder eines Konsulats mitumfasst. Jedenfalls ist hier ungeklärt geblieben, welchen Personen der Antragsteller hier vorgestellt werden sollte, und ob und in wie weit es sich hier um autorisierte Vertreter Staates Guinea handelte. Der Antragsteller hatte dies im vorliegenden Eilverfahren in Frage gestellt, die Antragsgegnerin hat sich hierzu nicht geäußert.