LSG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY E - asyl.net: M7700
https://www.asyl.net/rsdb/M7700
Leitsatz:

Studenten erhalten gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn sie einem ausländerrechtlichen Studienverbot unterliegen oder keine Ansprüche nach dem BAföG haben.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt, Studenten, Studienverbot, Asylbewerber, Härtefall, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: SGB XII § 22 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 2 Abs. 1; BAföG § 8; SGB XII § 22 Abs. 1 S. 2
Auszüge:

Studenten erhalten gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII keine Leistungen nach § 2 AsylbLG, auch wenn sie einem ausländerrechtlichen Studienverbot unterliegen oder keine Ansprüche nach dem BAföG haben.

(Leitsatz der Redaktion)

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an den Antragsteller verpflichtet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zum Lebensunterhalt in analoger Anwendung der Vorschriften des SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) steht § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen, förderungsfähig ist. Entscheidend ist allein, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Ausbildung als förderungsfähig erklärt (BVerwG FEVS 44, 138 m. w. N. zu § 26 BSHG). Darauf, dass die Aufnahme dieser Ausbildung dem Antragsteller ausländerrechtlich verboten und er sowohl, weil er als Asylbewerber nicht unter den begünstigten Personenkreis des § 8 BAföG fällt, als auch, weil er die maßgebliche Förderungshöchstdauer überschritten hat, nicht gefördert werden könnte, kommt es nicht an. Die Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB XII wäre auch nicht ausgeschlossen, wenn im Falle des Antragstellers lediglich eine "pro-forma-Immatrikulation" vorläge. Denn ob § 22 SGB XII greift, ist allein nach den objektiven Verhältnissen (Immatrikulation) zu beurteilen (OVG Lüneburg FEVS 48, 468 zu § 26 BSHG).