LSG Thüringen

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Zitieren als:
LSG Thüringen, Beschluss vom 22.08.2005 - L 8 AY 383/05 ER - asyl.net: M7704
https://www.asyl.net/rsdb/M7704
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, medizinische Versorgung, Psychotherapie, psychische Erkrankung, akute Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, fachärztliche Stellungnahmen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 4 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Psychotherapie in Form einer ambulanten oder stationären psychotraumatologischen Behandlung.

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Psychotherapie ergibt sich auch nicht aus § 4 AsylbLG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheit oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.

Die Antragstellerin leidet nicht an einer akuten Erkrankung, die eine ambulante oder gar stationäre psychotherapeutische Behandlung erforderlich macht. Vielmehr ist sie an einer leichten Depression erkrankt, die durch einen Facharzt für Psychiatrie im medizinisch erforderlichen und ausreichenden Umfang behandelt werden kann. Einer Psychotherapie, ob ambulant oder stationär, bedarf es nicht.

Der Senat folgt bei seiner Einschätzung dem medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. B., das wissenschaftlich hinreichend begründet und nachvollziehbar ist. Dr. B. verfügt über die erforderlichen Kenntnisse für die Beurteilung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hat als Gutachter unter anderem für das Thüringer Landessozialgericht bei Rechtsstreitigkeiten im Unfall-, Kriegsopfer– und Opferentschädigungsrecht auch Antragsteller mit behaupteten posttraumatischen Belastungsstörungen begutachtet und dabei die erforderliche Sachkunde und Erfahrung nachgewiesen.

Demgegenüber leidet das Gutachten der "T." vom 8. März 2005, dem der Senat nicht folgt, und das die Vermutung einer Gefälligkeitsbegutachtung aufkommen lässt, bereits hier an zwei erheblichen Mängeln: Erstens lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen, wer die Antragstellerin untersucht hat und an der Begutachtung beteiligt war, das heißt, wer das Gutachten letztlich abgefasst und erstellt hat. Insofern muss spekuliert werden, was im Rahmen medizinisch-wissenschaftlicher Begutachtungen nicht üblich ist.