Dem Betroffenen war nach § 55 Abs. 1 AsylVfG der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet - was aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich entgegensteht - und die Aufenthaltsgestattung war in der Zeit zwischen dem 05.05.2004 und der Entlassung des Betroffenen am 28.06.2004 auch nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG erloschen, da die ablehnende Entscheidung des (damals noch so genannten) Bundesamtes für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge vom 27.11.2001 noch nicht endgültig bestandkräftig war.
Zwar hat das Verwaltungsgericht Weimar das gegen die Ablehnung gerichtete Klageverfahren durch Beschluss vom 21.10.2003 mit der Begründung eingestellt, die Klage gelte nach § 81 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Kläger als zurückgenommen. Hiergegen hat der Betroffene jedoch durch Schriftsatz vom 24.02.2004 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt und zur Begründung geltend gemacht, die Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2005 hat das Verwaltungsgericht Weimar festgestellt, dass die Zustellung wirksam gewesen ist und dass die Klage des Betroffenen nunmehr endgültig als zurückgenommen gilt.
Bis zur Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung war das Klageverfahren und mit ihm das gesamte Asylverfahren noch nicht beendet. Beim Streit über die Wirksamkeit der "fiktiven Rücknahme" nach § 81 AsylVfG wird nämlich - ähnlich wie beim Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme- oder Erledigungserklärung - das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 81 AsylVfU, Rn. 21; ebenso zum vergleichbaren Fall des Streits über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs: Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 779 Rn. 31).