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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Urteil vom 28.11.2005 - 7 E 2801/04.A - asyl.net: M7730
https://www.asyl.net/rsdb/M7730
Leitsatz:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung; medizinische Behandlung und Medikamente sind in Georgien in der Regel nur gegen Bezahlung erhältlich.

 

Schlagwörter: Georgien, politische Entwicklung, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Diabetes mellitus
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung; medizinische Behandlung und Medikamente sind in Georgien in der Regel nur gegen Bezahlung erhältlich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Hingegen ist jedoch wegen der Besonderheiten des Einzelfalles im Hinblick auf die Erkrankungen der Klägerin vor dem Hintergrund der derzeitigen Verhältnisse in Georgien nach dem gegenwärtigen Sachstand festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen, so dass das Gericht das Bundesamt zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet hat (vgl. hierzu [noch zur Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG] BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3).

Nach den im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verschiedener Ärzte und den in der Betreuungsakte AG Wetzlar 64 XVII 637/03 O befindlichen Stellungnahmen der Abteilung Gesundheit des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises legt das Gericht zu Grunde, dass die Klägerin neben mit Tabletten eingestelltem Diabetes mellitus insbesondere an einer dissoziativen Störung im Rahmen einer pathologischen Trauerreaktion leidet und deswegen verschiedene Psychopharmaka erhält. Hinsichtlich des derzeitigen Stands des Gesundheitswesens in Georgien legt das Gericht nach den Erkenntnisquellen zu Grunde, dass sich das georgische Gesundheitswesen nach wie vor in einer schwierigen Lage befindet, wobei viele der sich ständig erweitert habenden Behandlungsmöglichkeiten nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgierinnen und Georgier kaum verfügbar sind. Eine kostenlose medizinische Behandlung ist zwar bei psychiatrischer Behandlung in schweren Fällen möglich, jedoch ist die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Medikamente sind zwar erhältlich, sie werden aus dem Ausland importiert, jedoch nur gegen Bezahlung und mit größerem Zeitaufwand (vgl. zu Vorstehendem S. 15/16 des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien des Auswärtigen Amtes vom 20.05.2005). Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die in der Rechtsprechung des BVerwG an die Medikationssicherheit im Zielstaat zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben des betroffenen Ausländers gestellt werden (vgl. hierzu eingehend Hess. VGH, 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - m.w.N.) ist das Gericht im Hinblick auf das vielfältige und komplexe Krankheitsbild der Klägerin der Überzeugung, dass für ihre insbesondere auch die Alltagstauglichkeit wesentlich beeinträchtigenden Erkrankungen die überwiegend auf eine medizinische Grundversorgung beschränkten medizinischen Möglichkeiten in Georgien unzureichend sind. Damit ist nach der Überzeugung des Gerichts mit einer sofortigen erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in Georgien zu rechnen, zumal auch nicht alle der von ihr benötigten Medikamente dort erhältlich sein werden, von der Frage deren finanzieller Erreichbarkeit für die Klägerin ganz zu schweigen, wobei das Gericht durchaus bedacht hat, dass insoweit die Klägerin grundsätzlich auf eine finanzielle Unterstützung seitens ihres Ehemannes und ihres erwachsenen Sohnes verwiesen werden kann, angesichts des erheblichen Finanzierungsaufwands für die Medikamente jedoch nach Überzeugung des Gerichts auch deren Hilfekapazitäten überschritten werden, zumal der Ehemann der Klägerin selber erkrankt ist. Eine Aufrechterhaltung des gesundheitlichen Zustandes, in dem die Klägerin hier in Deutschland lebt, ist danach in Georgien ausgeschlossen, vielmehr droht ihr dort alsbald eine erhebliche Verschlechterung ihrer Gesundheitssituation, weil sei keinen dauerhaften Zugang zu für sie lebensnotwendigen Behandlungen erhalten können wird. Das Gericht betont dabei, dass es sich bei der Klägerin eindeutig um ein Einzelfall handelt, der sich ganz erheblich von den anderen Fällen unterscheidet, über die das Gericht gewöhnlich zu entscheiden hat. Da es sich ausschließlich um individuelle Erkrankungen handelt, steht der Zuerkennung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG die Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift (vgl. hierzu [zur Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG] BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1 = EZAR 043 Nr. 51) nicht entgegen.