VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2006 - A 8 S 840/05 - asyl.net: M7731
https://www.asyl.net/rsdb/M7731
Leitsatz:

Nordkoreanische Staatsangehörige besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wegen einer Fluchtalternative nicht festgestellt werden können (Bestätigung der Rspr. des Senats).

 

Schlagwörter: Nordkorea, Demokratische Volksrepublik Korea, interne Fluchtalternative, Südkorea (A), Staatsangehörigkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 2 - 5; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Nordkoreanische Staatsangehörige besitzen zugleich die Staatsangehörigkeit Südkoreas, so dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG wegen einer Fluchtalternative nicht festgestellt werden können (Bestätigung der Rspr. des Senats).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auch insoweit abweisen müssen, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) begehrt. Denn er besitzt als Staatsangehöriger Nordkoreas nach der völkerrechtlich anerkannten Praxis der Republik Korea (Südkorea) zugleich deren Staatsangehörigkeit, ist dort vor politischer Verfolgung sicher, wird in diesem Staat unter zumutbaren Bedingungen aufgenommen und kann dort ohne Existenzgefährdung leben.

Der Senat hat dazu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - wie auch in weiteren Urteilen vom selben Tag (- A 8 S 135/05 -, - A 8 S 137/05 -, - A 8 S 138/05 - und - A 8 S 139/05 -, letzteres bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 29.9.2005 - 1 B 98.05 -) ausgeführt: (...)

Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest, zumal eine zwischenzeitliche Änderung der Verhältnisse weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Die vorstehenden Ausführungen sind ohne Einschränkung auf den Fall des Klägers übertragbar. Soweit der Kläger meint, aus der Tatsache, dass die grundsätzliche Schutzbereitschaft des südkoreanischen Staates aufgrund der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Rechtsgedanke auch auf die Prüfung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu übertragen ist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland auch nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslG 1997, 341, 345 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger kann den geltend gemachten Gefährdungen in Nordkorea dadurch entgehen, dass er nach Südkorea ausreist und damit das zumutbare Schutzangebot dieses Staates annimmt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt.