OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2005 - 12 OB 451/05 - asyl.net: M7733
https://www.asyl.net/rsdb/M7733
Leitsatz:
Schlagwörter: Duldung, Erwerbstätigkeit, Zustimmung, Bundesagentur für Arbeit, Bestimmtheit, einstweilige Anordnung, Umsetzung, Frist
Normen: BeschVerfV § 10
Auszüge:

Demgegenüber spricht Überwiegendes dafür, dass dem Vollstreckungsbegehren der Antragstellerin zu 2) Aussicht auf Erfolg zukam, bis die Antragsgegnerin unter dem 25. Oktober 2005 in die Duldungsurkunde der Antragstellerin zu 2) eingetragen hat, dieser sei die Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenverkäuferin bei dem F. gestattet. Es liegt auf der Hand, dass zu diesem Zeitpunkt die der Antragsgegnerin zuzubilligende Frist für eine Umsetzung des nahezu zwei Monate zuvor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover überschritten war. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann eine solche Umsetzung nicht bereits in der Eintragung "Unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt für eine zustimmungsfreie Tätigkeit gemäß BeschVerfV sowie nach Maßgabe einer noch von der Arbeitsverwaltung zu erteilenden Zustimmung" erblickt werden, die die Antragsgegnerin unter dem 6. Oktober 2005 in der Duldungsurkunde der Antragstellerin zu 2) vorgenommen hat. Bei der nach § 10 Satz 1 BeschVerfV für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich um einen rein behördeninternen Akt. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde eingeholt, nur diese tritt mit ihrer Entscheidung nach außen hin in Erscheinung (vgl. hierzu: Stiegeler, Asylmagazin 1-2/2005, S. 5; Leineweber, InfAuslR 2005, 302, 303). Der Umfang der Beschäftigungserlaubnis von geduldeten Ausländern, dem im Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa die Bußgeldvorschriften des § 404 SGB III), kann in rechtsgültiger Weise nicht unter Verweis auf einen rein behördeninternen Vorgang bestimmt werden.