OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.10.2005 - 8 ME 158/05 - asyl.net: M7735
https://www.asyl.net/rsdb/M7735
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Memorandum of Understanding, UNMIK, Rechtsschutzbedürfnis, Untertauchen, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Abschiebungshindernis
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2
Auszüge:

Der Antrag ist überdies unbegründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 60 a Abs. 2 AufenthG für die geltend gemachte Aussetzung ihrer Abschiebung gegeben sind.

Tatsächlich unmöglich ist die geplante Abschiebung in den Kosovo nicht, da die UNMIK gegen die ursprünglich für den 1. September 2005 auf dem Luftweg vorgesehene Rückführung der Antragsteller keine Einwände erhoben hat und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Haltung bei einer zukünftigen Abschiebung bestehen. Ob die UNMIK bei ihrer Entscheidung, gegen die Rückführung der Antragsteller keine Bedenken zu erheben, etwaige eigene rechtliche Vorgaben zur Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beachtet hat, ist für die hier maßgebliche Frage der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung unerheblich. Deshalb kommt es nicht auf die Richtigkeit der von den Antragstellern aufgestellten Behauptung an, die UNMIK hätte ihrer Rückführung widersprochen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sie - in der Gemeinde 1. - über kein Grundeigentum verfügen.

Ebenso wenig ist die Abschiebung der Antragsteller aus Rechtsgründen unmöglich.

Den Antragstellern steht auch kein Abschiebungsschutz aus den von deutschen Behörden mit der UNMIK über die Abschiebung von serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo getroffenen Absprachen einschließlich der oben bereits erwähnten Gespräche vom 25. und 26. April 2005 in Berlin zu. Die Antragsteller sehen diese Absprachen zu Unrecht als zu ihren Gunsten drittschützende, völkerrechtliche Vereinbarung an. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die letztgenannten, für die Abschiebung der Antragsteller maßgebenden "Gespräche" überhaupt einen völkerrechtlichen Vertrag beinhalten. Unabhängig von diesen Bedenken sind hierdurch und durch die vorhergehenden Absprachen zwischen den deutschen Behörden und der UNMIK allenfalls Verpflichtungen der deutschen Behörden gegenüber der UNMIK begründet worden, nicht aber Schutzansprüche der Betroffenen bei der Abschiebung. Ob ihrer Abschiebung in den Kosovo ausländerrechtlich beachtliche Hindernisse entgegenstehen, ist vielmehr abschließend im Asylverfahrens- und Aufenthaltsgesetz geregelt. Weitergehende Schutzansprüche der Betroffenen können von der Verwaltung nicht wirksam begründet werden und sind dies durch die mit der UNMIK getroffenen Absprachen auch nicht. Die Absprachen dienen im Gegenteil dazu, das tatsächliche Abschiebungshindernis der fehlenden Rücknahmebereitschaft der UNMIK zu beseitigen.