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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2005 - A 3 K 11323/05 - asyl.net: M7743
https://www.asyl.net/rsdb/M7743
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungsandrohung, Ablehnungsbescheid, Asylantrag, Aufhebung, Verwaltungsgericht, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AsylVfG § 75; AsylVfG § 39 Abs. 1; AsylVfG § 34; AufenthG § 59 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 10
Auszüge:

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft und auch sonst zulässig. Die von den Antragstellern erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 23.08.2005 hat hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 75 AsylVfG kommt eine solche nur in den Fällen der §§ 38 Abs. 1 und 73 AsylVfG in Betracht. Vorliegend ist kein solcher Fall, insbesondere kein Fall von § 38 Abs. 1 AsylVfG, gegeben. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung gemäß § 39 Abs. 1 AsylVfG erlassen, nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 04.05.2004 - A 10 K 10081/03 - die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte aufgehoben hatte und diese Entscheidung rechtskräftig geworden war.

Der Antrag ist auch begründet.

Denn die auf § 39 Abs. 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsandrohung dürfte aller Voraussicht nach rechtswidrig sein.

Nach § 39 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt, wenn das Verwaltungsgericht die Anerkennung aufgehoben hat, nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich unter Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebungsandrohung. § 39 AsylVfG verlangt nach seinem Wortlaut zwar nur die Aufhebung der Anerkennung (als Asylberechtigter) durch das Verwaltungsgericht. Diese Voraussetzung ist vorliegend wohl auch gegeben. Jedoch ist sozusagen vor die Klammer gezogen bei einer Abschiebungsandrohung nach § 39 AsylVfG - wie im Übrigen auch bei einer Abschiebungsandrohung nach § 38 AsylVfG - § 34 AsylVfG zu beachten (vgl. GK-AsylVfG, § 39 Rd.-Nr. 11 f.). § 34 AsylVfG nimmt allgemein im Ausgangspunkt auf die Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG Bezug. Nach den §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 10 AufenthG ist aber Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, dass auch über den Antrag des Asylbewerbers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - sei es feststellend oder ablehnend - entschieden worden ist. Dies dürfte vorliegend, wie bereits ausgeführt, wohl bisher nicht erfolgt sein. Zudem setzt die Anwendung von § 39 Abs. 1 AsylVfG nach seinem Sinn und Zweck voraus, dass über den Asylantrag des Ausländers, d. h. auch über den Antrag des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - feststellend oder verneinend - unanfechtbar entschieden worden ist. Denn § 39 Abs. 1 AsylVfG mit seiner Folge, dass einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt, soll dann zur Anwendung kommen, wenn bereits unanfechtbar feststeht, dass der Asylantrag in vollem Umfang keinen Erfolg hatte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in den Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten anerkennt, es nach § 31 Abs. 2 AsylVfG auch festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Daher dürfte aber in den Fällen, in denen durch das Verwaltungsgericht eine Anerkennung aufgehoben wird, grundsätzlich bereits eine umfassende Entscheidung über den Asylantrag erfolgt sein mit der Folge, dass § 39 Abs. 1 AsylVfG zur Anwendung kommen kann. Wenn jedoch, wie wohl vorliegend, das Bundesamt im Hinblick auf die Anerkennung eines Ausländers als (Familien-) Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG gemäß § 31 Abs. 5 AsylVfG von einer Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat und es somit im Falle der - unanfechtbaren - Aufhebung der Anerkennung als Asylberechtigter durch das Verwaltungsgericht über den weiteren noch anhängigen Teil des Asylantrags des Ausländers noch zu entscheiden hat, kann eine Abschiebungsandrohung nicht, wie ausgeführt, auf § 39 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden.