Extreme Gefahr i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frauen in Afghanistan.
Extreme Gefahr i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für allein stehende Frauen in Afghanistan.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG.
Auch eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zwar sind alleinstehende Frauen in Afghanistan erheblichen Gefährdungen ausgesetzt (dazu unten II.), die auch an das unverfügbare Merkmal der sexuellen und körperlichen Selbstbestimmung anknüpfen dürften (vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 26.1.2005 - A 1 K 1101/03 -, juris). Auch lassen die vorliegenden Erkenntnisse den Schluss zu, dass die in § 60 Abs. 1 Satz 4 a) und b) AufenthG genannten Akteure einschließlich der internationalen Organisationen insoweit noch keinen effektiven Schutz bieten können. Es fehlen jedoch hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, durch welche staatlichen und insbesondere nichtstaatlichen Akteure die Klägerin zu 1) im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit konkret bedroht wäre. Ein substantiierter Vortrag, der es ermöglichen würde, das persönliche Verfolgungsschicksal der Klägerin zu 1) von den allgemeinen Gefahren für afghanische Frauen aufgrund der allgemeinen Kriminalität und der desolaten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan abzugrenzen, liegt nicht vor.
Den Klägern drohen bei einer unterstellten Rückkehr aber landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen.
1. Aufgrund des derzeit vorliegenden Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15.04.2005, geändert am 01.08.2005 - 4-13-AFG/8 -, der auf den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19.11.2004 und vom 23./24.06.2005 beruht, werden afghanischen Staatsangehörigen nach wie vor Duldungen erteilt bzw. verlängert. Anders als nach der vorherigen Erlasslage sind (für den mit Vorrang zurückzuführenden Personenkreis) diese Duldungen aber mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass sie erlöschen, sobald der Ausländer mit Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird, bzw. sie sollen grundsätzlich (sonstiger Personenkreis) mit dieser "auflösenden Bedingung" erteilt werden (s. III. des Erlasses). Dem liegt zugrunde, dass sich die Innenministerkonferenz einig war, dass nunmehr die Voraussetzungen für den Beginn der Rückführung nach Afghanistan gegeben seien. Wer nicht unter eine - zusätzlich beschlossene - besondere Bleiberechtsregelung (dazu unten) falle, müsse ausreisen, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung (vgl. den Bericht "Konferenz der Innenminister und -senatoren Juni 2005 in Stuttgart" unter www.im.baden-wuerttemberg.de). Dementsprechend geht der Erlass davon aus, dass grundsätzlich alle afghanischen Staatsangehörigen zwangsweise rückgeführt werden können. Zwar gehören die Kläger nicht zu dem Personenkreis, der vorrangig zurückzuführen ist (vgl. Ziff. 3, 2. Spiegelstrich); dies ändert aber nichts daran, dass sie ebenfalls der Rückführungsmöglichkeit unterliegen, was lediglich unter dem Vorbehalt vorheriger Abstimmung mit dem Innenministerium steht. Nach dieser Regelung obliegt es folglich allein der Entschließung der mit der Rückführung betrauten Behörden, wann die erteilten Duldungen enden. Das kann jederzeit der Fall sein. Anders als nach der vorherigen Erlasslage (dazu noch Einzelrichterurteil der Kammer v. 01.04.2005 - A 10 K 11994/03 -, beruhend auf Kammerurteil v. 18.05.2004 - A 10 K 11551/03 -) fehlt es damit an der Gleichwertigkeit des gegenwärtigen Abschiebungsschutzes mit einem solchen nach § 60 a AufenthG, der eine gewisse Beständigkeit der Aussetzung der Abschiebung in Abhängigkeit von einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder doch jedenfalls der politischen Entschließung beinhaltet.
Unerheblich ist es demgegenüber, dass für einen bestimmten Personenkreis ein Bleiberecht eingeführt wurde (vgl. Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 23 AufenthG für afghanische Staatsangehörige v. 01.08.2005 - 4-13-AFG/13 -). Derartige Bleiberechtsregelungen haben - sofern nicht im Einzelfall zugunsten des Betroffenen bereits von ihnen Gebrauch gemacht wurde, was bei den Klägern schon deshalb nicht der Fall sein kann, weil ihr Asylverfahren noch anhängig ist (vgl. IV. der Anordnung) - bei der Beurteilung des gleichwertigen Abschiebungsschutzes außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O.). Denn das würde die Entscheidung des Gerichts mit den verbleibenden Unwägbarkeiten einer Inzidentprüfung über die voraussichtliche Entscheidung der Ausländerbehörde belasten, ohne Bindungswirkung zu entfalten.
2. Nach Überzeugung des Gerichts rechtfertigen die allgemein in Afghanistan drohenden Gefahren unter Berücksichtigung der bei den Klägern vorliegenden Besonderheiten zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) zumindest im Hinblick auf die Sicherheitslage für allein stehende Frauen und die Versorgungslage die Annahme einer extremen Gefahrenlage im oben bezeichneten Sinn. Nach der Rechtsprechung der Kammer muss zwar nicht befürchtet werden, dass schlechthin jeder afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; es ist jedoch davon auszugehen, dass bestimmte Personengruppen - insbesondere Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung und ohne nennenswerte Vermögenswerte - aufgrund der desolaten Versorgungslage in Afghanistan im Falle einer Rückkehr schwersten Gefährdungen ausgesetzt würden (vgl. im einzelnen rkr. Urteil vom 9.11.2005 - A10 K 12302/03 - VENSA, Juris - Länderrechtsprechung, unter eingehender Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Erkenntnismitteln).
Nach den vorliegenden Erkenntnissen können Frauen in der afghanischen Gesellschaft jedoch nur im Schutz der Familie mit männlichem Oberhaupt leben. Der Verhaltenskodex der afghanischen Gesellschaft fordert nach wie vor von jeder Frau den Verzicht auf Unabhängigkeit und Eigenständigkeit außerhalb der Familie. Frauen allein können außerhalb einer Familie nicht wohnen, wenn sie nicht als Prostituierte behandelt werden wollen, was die Gefahr von Übergriffen durch Männer und strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen kann. Frauen können allein keine Wohnung und kein Zimmer mieten; noch nicht einmal ein Hotelzimmer wäre für sie allein beziehbar. Frauen können sich auch nicht allein, sondern nur in männlicher Begleitung oder in Gruppen in die Öffentlichkeit wagen; andernfalls besteht das Risiko von Entführungen oder Vergewaltigungen. Häufig werden Frauen auch unter dem Vorwand moralischer Verfehlungen inhaftiert und nach ihrer Freilassung gesellschaftlich stigmatisiert. Zugang zu Ausbildung und Arbeit wird ihnen traditionell verwehrt (zur Lage der Frauen in Afghanistan vgl. etwa: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.06.2005, S. 24 ff., Ahrendt-Rojahn u.a., Reisebericht v. Juni 2005, S. 9 ff, S. 20; Dr. Danesch, Auskunft v. 08.07.2004 an das VG Hamburg u. Gutachten v. 24.07.2004 für das OVG Bautzen S. 40 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 08.09.2005 - 9 K 1453105.A -, juris, m.w.N.).
Zwar wurden die gesetzlichen Rechte der Frauen gestärkt; in der Realität bleibt aber die Verwirklichung elementarer Menschenrechte für den größten Teil der afghanischen Frauen weit dahinter zurück (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.06.2005, S. 24 ff.). Insbesondere aus dem Westen kommende Rückkehrerinnen sind in Afghanistan der Gefahr ausgesetzt, diskriminiert, bedroht, entführt, vergewaltigt oder zwangsverheiratet zu werden (ebenso VG Minden, Urt. v. 08.09.2005 - 9 K 1453/05.A -, juris, m.w.N). Weder allein noch als allein stehende Frau mit Kindern können sie irgendwo - auch nicht in Kabul - eine Existenz finden. Alleinreisende Rückkehrerinnen stoßen schon deshalb auf Ablehnung, weil eine "anständige Frau" nicht allein reist. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1) als getrennt lebende, ggf. geschiedene Frau als unsittliche Person betrachtet werden würde, die aus der Ehe ausgebrochen ist. Damit ist sie Freiwild für die Männer ihrer Umgebung und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt wird und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt.
Viele Frauen werden durch diese Umstände auch in die Prostitution gezwungen. Eine allein stehende Rückkehrerin, die keinerlei Schutz durch einen Ehemann oder durch männliche Verwandte genießt, wäre nach den vorliegenden Erkenntnissen im Hinblick auf ihre körperliche Integrität und Freiheit daher besonders gefährdet. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass sie eine Unterkunft findet. Mit Kindern erschweren sich die Probleme zusätzlich. Hat die Frau keine Großfamilie, die die Kinder akzeptiert, bleibt in der Regel nur, ein Frauenhaus ("Shelter") aufzusuchen, das es allenfalls in Kabul gibt und das keine dauerhafte Zukunftsperspektive bietet. Hinzu kommt, dass die Familie eine überlebenswichtige Funktion bei der Versorgung und Pflege im Krankheitsfall und bei der Betreuung von Kindern hat. Ungeachtet der traditionellen Benachteiligungen ist derzeit das Sicherheits- und Rechtssystem in einem derart desolaten Zustand, dass allein stehende Frauen ohne männlichen Schutz in der Großfamilie rechtlos gestellt sind. Die staatlichen Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Rechte von Frauen zu schützen. Abgesehen von den gesellschaftlichen Diskriminierungen und den unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben hätte die Klägerin zu 1) als allein stehende Frau so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen, so dass sie aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten vor dem Verhungern stünde (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 21.06.2005, S. 24 ff., Ahrendt-Rojahn u.a., Reisebericht v. Juni 2005, S. 9 ff, S. 20; Dr. Danesch, Auskunft v. 08.07.2004 an das VG Hamburg u. Gutachten v. 24.07.2004 für das OVG Bautzen S. 40 ff.; vgl. auch VG Minden, Urt. v. 08.09.2005 - 9 K 1453/05.A -, juris).
Als allein stehende Frau und Rückkehrerin mit Kindern hätte die Klägerin zu 1) somit keine realistische Chance, der Obdachlosigkeit und der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Ein Unterkommen wäre für die Kläger allenfalls in Zeltlagern humanitärer Hilfsorganisationen denkbar, die aber bereits überfüllt sind und deren Verfestigung und Vergrößerung von den Hilfsorganisationen nicht gewünscht wird mit der Folge, dass diese keine weiteren Zelte zur Verfügung stellen. Abgeschobene Rückkehrer unterstehen auch nicht dem Mandat des UNHCR und können deshalb auch nicht mit ausreichender humanitärer Hilfe rechnen. Insgesamt sind die Hilfsorganisationen durch den gewaltigen Zustrom der Rückkehrer, insbesondere aus Pakistan und Iran, der auch im Jahr 2006 anhalten wird, derart an ihre Grenzen gestoßen, dass sie zusätzliche nicht freiwillige Rückkehrer, deren Betreuung und Versorgung folglich auch nicht mehr vorbereitet werden kann und die auch nicht für sich selbst sorgen können, nicht mehr verkraften können. Auch die Hilfsorganisationen konnten nicht verhindern, dass in den Flüchtlingslagern bereits geschwächte Menschen zu Tode gekommen sind, zumal gegen zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen Vorwürfe der Eigennützigkeit erhoben worden sind und deshalb Zweifel an ihrer Effektivität angebracht erscheinen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2005 - A 10 K 12302/03 - VENSA, juris - Länderrechtsprechung). Die Klägerin zu 1) und ihre Kinder wären daher der ernstlichen Gefahr ausgesetzt, mangels jeglicher Lebensgrundlage schwersten Lebensgefahren ausgeliefert zu sein.
Hinzu kommt die völlig unzureichende medizinische Versorgung in Afghanistan (vgl. etwa AA, Lagebericht v. 21.06.2005 S. 27; Reisebericht v. Juni 2005, S. 8 f.).