Jedenfalls im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen gehört Folter in der Türkei nach wie vor zur Tagesordnung, insbesondere gegen Angehörige linksgerichteter militanter kurdischer Organisationen.
Jedenfalls im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen gehört Folter in der Türkei nach wie vor zur Tagesordnung, insbesondere gegen Angehörige linksgerichteter militanter kurdischer Organisationen.
(Leitsatz der Redaktion)
Hiervon ausgehend steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (bisher: § 51 AuslG) hinsichtlich der Türkei zu.
Aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass er im Zusammenhang mit Kontakten zu seinem Verwandten ... ins Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist.
War nach alldem der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise von politischer Verfolgung unmittelbar bedroht, so kann ihm eine Rückkehr in die Türkei nach dem demzufolge anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zugemutet werden, da eine Wiederholung der ihm drohenden Gefahr für den Fall der Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Nach der Rechtsprechung der Kammer müssen nämlich Personen, die den türkischen Behörden als Sympathisanten linksorientierter, separatistischer kurdischer Organisationen bekannt geworden sind, im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen in der Türkei mit der Anwendung von Folterpraktiken rechnen, die darauf abzielen, sie wegen ihrer politischen Überzeugung zu treffen, und die dem türkischen Staat auch zurechenbar sind (vgl. Urteile vom 25.06.1998 - 6 K 255/94.A -, vom 23.09.1993 - 6 K 326/89 -, vom 17.12.1992 - 6 K 214/88 -, vom 16.04.1992 - 6 K 159/88 -, vom 29.11.1990 - 6 K 165/87 - oder vom 13.12.1994 - 6 K 204/90). Danach sind in der Türkei jedenfalls im Stadium polizeilicher Vernehmungen die Beschuldigten nicht nur in Einzelfällen Maßnahmen unterworfen, die weit über das übliche Schlagen und Treten hinausgehen und als Folter bezeichnet werden müssen, und die sich der türkische Staat auch zurechnen lassen muss, weil er das pflichtwidrige Handeln der Polizeibeamten nicht in dem erforderlichen und ihm möglichen Maße bekämpft. Folter gehört in türkischen Gefängnissen zur Tagesordnung, ohne dass es hiergegen ausreichenden Schutz gibt. Dabei erhöhen sich insbesondere bei Angehörigen linksgerichteter militanter kurdischer Organisationen sowohl der Grad der Wahrscheinlichkeit wie auch das Ausmaß einer Folterung bei polizeilichen Verhören. Zwar hat sich nach der Erkenntnislage die Zahl von Menschenrechtsverstößen in Form von Folter und Misshandlungen im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" der türkischen Regierung durchaus vermindert, dennoch haben die in Gang gesetzten Reformbestrebungen bislang keine grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei zu bewirken vermocht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.05.2005; in diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2004 - 2 R 23/03 - und das Urteil vom 30.08.2004 - 6 K 158/04.A).