1. Es spricht einiges dafür, dass im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung besteht, ob der Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den aktuellen Anforderungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vereinbar ist.
2. Zur Glaubhaftmachung eines dahingehenden gerichtlichen Anordnungsanspruchs genügt nicht die Darlegung, dass sich die rechtlichen Anforderungen geändert haben und nunmehr eine aktuelle Gefahrenprognose erforderlich ist. Vielmehr muss darüber hinaus für den Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.
1. Es spricht einiges dafür, dass im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung besteht, ob der Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den aktuellen Anforderungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vereinbar ist.
2. Zur Glaubhaftmachung eines dahingehenden gerichtlichen Anordnungsanspruchs genügt nicht die Darlegung, dass sich die rechtlichen Anforderungen geändert haben und nunmehr eine aktuelle Gefahrenprognose erforderlich ist. Vielmehr muss darüber hinaus für den Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.
(Amtliche Leitsätze)
Auch das Beschwerdegericht hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO hier darüber zu befinden, ob eine einstweilige Anordnung zu treffen ist, weil die Gefahr besteht, dass "durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte" (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und der Antragsteller hat hiernach einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (C-482/01 und C-493/01 - InfAuslR 2004. 268) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 (1 C 29.02 -, InfAuslR 2005. 26) vor Vollzug einer Abschiebung ein Anspruch auf Wiederaufgreifen von bestandskräftig abgeschlossenen Ausweisungsverfahren türkischer Staatsangehöriger, die eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 inne haben, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 HVwVfG geltend gemacht werden kann, weil sich insoweit die allgemeine Rechtsauffassung (siehe Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 VwVfG Rdnr. 30) im Hinblick auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiv begründeten Gefahrenprognose und im Hinblick auf die Berücksichtigung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingetretener Entwicklungen geändert hat. Denn es spricht einiges dafür, dass zur Vermeidung eines gegen europäisches Recht verstoßenden Vollzug einer Ausweisungsverfügung zumindest im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines Verfahrens im weiteren Sinne (siehe dazu Sachs in: Stelkens u.a. VwVfG. 6. Aufl., § 51 Rdnr. 13 ff. 104 und 111; Meyer in: Knack u.a. VwVfG. 8. Aufl., § 51 Rdnr. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 51 Rdnr. 30) grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung dahin besteht, ob der Vollzug einer älteren bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den heutigen Anforderungen aus Art. 14 ARB 1/80 vereinbar ist. Aber auch dies zugrundegelegt kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Ein Anordnungsanspruch könnte nämlich nur dann bejaht werden, wenn der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht nur abstrakt darlegt, dass sich nach neuerer Rechtserkenntnis die assoziationsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisungsverfügung geändert haben, sondern darüber hinaus auch glaubhaft macht, dass sich hieraus Auswirkungen auf seinen Fall ergeben können. Es muss also glaubhaft gemacht werden, dass bei Zugrundelegung der neuen Rechtserkenntnis zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.