VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 01.08.2005 - 1 UE 1364/05.A - asyl.net: M7756
https://www.asyl.net/rsdb/M7756
Leitsatz:

1. Die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht steht, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition.

2. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde und die Einführung eines Ermessensspielraums bei nach Ablauf der Prüffrist erfolgtem Widerruf dient neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu ereichen.

3. Bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, handelt es sich um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt mit der Folge, dass eine Anwendung auf sogenannte Altfälle ausscheidet.

 

Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Albaner, Kosovo, Widerruf, Konventionsflüchtlinge, Ermessen, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Vertrauensschutz
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2a; AsylVfG § 77 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebundene Prüfungspflicht steht, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 AsylVfG, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition.

2. Die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde und die Einführung eines Ermessensspielraums bei nach Ablauf der Prüffrist erfolgtem Widerruf dient neben dem öffentlichen Interesse auch ausländerrechtlichen Zwecken, um an der Nahtstelle zwischen asylrechtlicher Statusgewährung und ihrer aufenthaltsrechtlichen Behandlung die notwendigen verfahrensrechtlichen Anpassungen zu ereichen.

3. Bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, handelt es sich um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt mit der Folge, dass eine Anwendung auf sogenannte Altfälle ausscheidet.

(Amtliche Leitsätze)

 

vgl. im Übrigen das weitgehende gleichlautende Urteil vom 07.09.2005 - 7 UE 1821/05.A - M7086