VG Mainz

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Zitieren als:
VG Mainz, Beschluss vom 09.12.2005 - 4 L 886/05.MZ - asyl.net: M7757
https://www.asyl.net/rsdb/M7757
Leitsatz:
Schlagwörter: Rechtsschutzbedürfnis, Untertauchen, Rücknahme, Visum, Falschangaben, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwVfG § 48
Auszüge:

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist schon insgesamt unzulässig, weil die Antragstellerin ihren Wohnort nicht angibt. Aus dem Untergrund heraus kann kein Rechtsschutzantrag gestellt werden (vgl. BVerwG, NJW 99, 2608; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. November 1999, Az.: 8 B 1277/98.OVG; OVG Nordrhein-Westfalen, AuAS 98, S. 236).

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme des Visums vom 23. August 2005 brächte der Antragstellerin insoweit nichts, als das Visum bis zum 24. November 2005 befristet war und mithin inzwischen abgelaufen ist. Im Übrigen hat das Gericht aber auch keinerlei Zweifel daran, dass die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG vorliegen und die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz genießt. Es ist nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass ihr verborgen geblieben sein könnte, dass die vorgelegten Unterlagen bzw. ihre Angaben im Visumsantrag auf eine andere Person lauteten als die ihres angeblichen Verlobten XXXXXXX XXXXXXX.