Der Leistungsbescheid sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten erweisen sich in ihrem angefochtenen Umfang als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Nach § 83 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 AuslG war die beklagte Ausländerbehörde berechtigt, die angefallenen Kosten der Abschiebung auch insoweit geltend zu machen, als diese bei den Beigeladenen angefallen sind. Der Beklagte, der als Ausländerbehörde die Abschiebung betrieben hatte, war gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn er für die Durchführung weitere Behörden des Landes - die Landesunterkunft sowie die Bereitschaftspolizei - herangezogen hat. Aus diesem Grunde ist der Beklagte berechtigt, die Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid zu erheben (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 11.04 -).
Die Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht des Klägers sind erfüllt. Nach § 82 Abs. 4 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des AuslG und des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs nicht erlaubt war.
Für den Senat steht fest, dass der Kläger den abgeschobenen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen als Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Soweit für das Einstehenmüssen für Kosten der Abschiebung als gleichsam ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gefordert wird, dass derjenige, der den ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt hat, dessen Ausreisepflicht kannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (z.B. BVerwG, NJW 1980, 1243), bestehen auch daran bezogen auf den Kläger keine durchgreifenden Zweifel.
Zwar hat der Kläger angegeben, der Ausländer habe sich als Grieche ausgegeben und die griechische Sprache gesprochen. Allein aufgrund dessen durfte er aber nicht darauf vertrauen, es handele sich um einen EU-Bürger, der sich deshalb im Bundesgebiet aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da der Kläger erkennbar einen ausländischen Staatsangehörigen vor sich hatte, hätte er sich über dessen aufenthaltsrechtliche Stellung durch die Vorlage eines Passes oder anderweitigen amtlichen Dokumentes vergewissern müssen. Denn grundsätzlich gilt und ist gemeinhin, besonders einem Arbeitgeber, bekannt, dass ein ausländischer Staatsangehöriger sich nicht ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhalten darf. Nach eigener Einlassung hat der Kläger aber vor der Arbeitsaufnahme weder die Vorlage eines Passes noch sonstiger Unterlagen gefordert. Hätte er dies getan, so hätte er die Ausreisepflicht seines neuen Arbeitnehmers einschließlich dessen fehlender Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erkennen können.
Zwischen der Beschäftigung und der späteren Aufenthaltsbeendigung besteht ferner ein sachlicher Zusammenhang, der auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Kostenhaftung rechtfertigt.
Der Kläger kann hiergegen nicht einwenden, bereits vor Aufnahme der Beschäftigung habe gegen den Ausländer eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorgelegen, der dieser keine Folge geleistet habe, so dass die Kosten der Abschiebung auch ohne das Beschäftigungsverhältnis entstanden wären.
§ 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG fordert weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck eine spezifische Ursächlichkeit dahingehend, dass gerade die Beschäftigung zur Beendigung des Aufenthalts geführt hat. Ein sachlicher Zusammenhang besteht vielmehr schon dann, wenn die Ermöglichung der illegalen Beschäftigung zur Fortdauer eines illegalen Aufenthaltes beigetragen hat.