BlueSky

VG Lüneburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 09.02.2006 - 1 B 1/06 - asyl.net: M7785
https://www.asyl.net/rsdb/M7785
Leitsatz:
Schlagwörter: Folgeantrag, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Rechtsschutzinteresse, neue Tatsachen, Flüchtlingsbegriff, Anerkennungsrichtlinie, begründete Furcht, Intensität, Verfahrensrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, Vietnam, Administrativhaft, Buddhisten, religiös motivierte Verfolgung
Normen: GG Art. 19 Abs. 4; AsylVfG § 71; VwVfG § 51; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2005/85/EG Art. 32 Abs. 3; RL 2005/85/EG Art. 32 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2
Auszüge:

Erfolg hat der Antrag, weil zunächst einmal selbstverständlich neue Tatsachen iSv § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorgetragen worden sind - die Erlebnisse des Antragstellers in Vietnam - und diese ein Wiederaufgreifen des Verfahrens tragen können.

Auch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2006 wird "als nicht völlig abwegig erachtet", dass sich der Antragsteller im europäischen Ausland aufgehalten hat. Seine Rückkehr nach Vietnam wird damit (lediglich) bezweifelt, dass sie "wenig plausibel" erscheine, wobei der dafür - angesichts der bereits 1999 vorgesehenen Ausreise - erforderliche "Stimmungsumschwung" wiederum "durchaus für möglich gehalten" wird, jedoch letztlich - wegen "einsilbiger Antworten" - nicht überzeuge (S. 4 des Bescheides). Wenn dann die "Kernaussage" allerdings dennoch unterstellt wird (S. 5 oben des Bescheides), so ist rechtlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Grund für ein Wiederaufgreifen dann noch fehlen soll. Der insoweit zur Begründung angeführte Ausgangspunkt trifft nämlich nicht mehr zu: Es geht seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 nicht mehr um gezielte und individuelle Rechtsgutverletzungen, wie sie noch im Beschl. des BVerfG v. 10.7.1989 / BVerfGE 80, 315 angesprochen sind (dieser Beschluss wird im Bescheid S. 5 mitte, ausdrücklich noch zitiert), sondern es geht auf dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention v. 28.7.1951, die in § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich und sehr bewusst in Bezug genommen worden ist, um eine bloße Bedrohung. Solche Bedrohung enthält im Unterschied zum früheren Recht auch eine subjektive Komponente (vgl. dazu VGH Kassel, NVwZ-RR 1994, 232 Leitsatz 5), die in der vom Prozessbevollmächtigten im Antrag angeführten Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (Amtsblatt EG L 304/12 ff. nachhaltig unterstrichen wird. Gem. (3) der Erwägungsgründe ist die Genfer Konvention und das Protokoll wesentlicher Bestandteil des "internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen". Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie hebt ebenfalls die "Furcht des Antragstellers vor Verfolgung" hervor. Diese Richtlinie ist bereits anwendbar und von den Behörden auch zu beachten (vgl. Urteil der Kammer v. 1. Dez. 2005 - 1 A 310/03 m.w.N.).

Auf diesem Hintergrund trägt es nicht, wenn im Bescheid zusammenfassend ausgeführt wird, der Antragsteller mag die Behandlung in Vietnam nach längerer Abwesenheit "subjektiv als Verfolgungsqualität empfunden haben", sie erreiche jedoch nicht die "asylerhebliche Intensität" (S. 6 des Bescheides vom 3.2.2006). Es geht auf der Grundlage des AufenthG nicht mehr um eine - mehr oder weniger hohe - Intensitätsschwelle, sondern um eine nachvollziehbare Bedrohung des betroffenen Ausländers in seinem Heimatstaat. Dieser Bedrohung ist im europäischen Rahmen in Anlehnung an die Richtlinie 2005/85/EG d. Rates v. 1.12.2005 gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG schrittweise nachzugehen.

Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85 lautet:

(3) Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

Nach dieser "ersten Prüfung", die auf eine bloße "Wahrscheinlichkeit" der Flüchtlingsanerkennung gerichtet ist, erfolgt in einer 2. Stufe - so wie das in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte seit längerem anerkannt ist (VG Lüneburg, InfAuslR 2000, 47; Beschl. der Kammer v. 30.6.2005 - 1 B 29/05 - , gestuftes Wiederaufnahmeverfahren) - eine weitere Prüfung:

(4) Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Antragsteller hier "Elemente" bzw. "Erkenntnisse" vorgebracht hat, die nach Maßgabe der anwendbaren Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4.2004 zu prüfen sind, u.zw. anhand der in dieser Richtlinie niedergelegten Maßstäbe - nicht anhand einer behördlich angenommenen oder behaupteten (hohen) Intensitätsschwelle. Diese Erkenntnisse ergeben unter Beachtung der gen. Richtlinie auch eine Wahrscheinlichkeit der Flüchtlingsanerkennung, zumal auch vom Bundesverfassungsgericht inzwischen angenommen worden ist, dass Rückkehrer in Vietnam nicht etwa ein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten haben (Beschl. d. BVerfG v. 7.12.2005 - 2 BvR 1090/05 betr. eine Vietnamesin aus Berlin). Die vom Antragsteller ausdrücklich vorgetragene "administrative Haft" auf der Grundlage der RegierungsVO Nr. 31/ CP v. 14.4.1997 (vgl. Einzelentscheiderbrief v. Febr. 1999) ist Beleg dafür.