Die Aufenthaltsgestattung einschließlich der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG entsteht bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit dem Asylantrag; die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer sich nicht gemäß § 20 Abs. 1 AsylVfG bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.
Die Aufenthaltsgestattung einschließlich der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG entsteht bereits mit dem Asylgesuch, nicht erst mit dem Asylantrag; die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bleibt bestehen, auch wenn der Ausländer sich nicht gemäß § 20 Abs. 1 AsylVfG bei der Aufnahmeeinrichtung meldet.
(Leitsatz der Redaktion)
Die zulässige Beschwerde hat aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) teilweise Erfolg. Zwar haben die Antragstellerin und der Antragsteller zu 3) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bisher beim Bundesamt keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin ein Asylgesuch angebracht; gleichwohl unterliegt ihr Aufenthalt einer räumlichen Beschränkung (hier auf Düsseldorf) (a). Demgegenüber ist der Aufenthalt des Antragstellers zu 2), der zuvor nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt hat, derzeit noch aus Rechtsgründen auf Hamburg beschränkt (b). Für die Dauer des danach zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft notwendigen Umverteilungsverfahrens ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (c).
a) Die Antragstellerin hat anlässlich ihrer Vorsprache am 25. April 2005 bei der Ausländerbehörde nach ihrer eindeutigen, rückübersetzten und unterzeichneten Erklärung um Asyl nachgesucht und dazu Verfolgungsgründe angegeben. Da sie unstreitig zu den Personen zählt, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 1 AsylVfG bei der Außenstelle des Bundesamtes stellen müssen, war die Antragsgegnerin nach § 19 Abs. 1 AsylVfG auch gehalten, die Antragstellerin unverzüglich an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. Eine entsprechende Weiterleitungs- und Meldeanordnung für die Aufnahmeeinrichtung in Düsseldorf hat die Antragsgegnerin noch am selben Tag erlassen und der Antragstellerin ausgehändigt (Frist zur Meldung dort: 27.4.2005).
Die Beschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass es zur Stellung eines (förmlichen) Asylantrages bei der - der Aufnahmeeinrichtung in Düsseldorf zugeordneten - Außenstelle des Bundesamtes nicht gekommen ist, da die Antragstellerin der Weiterleitungsanordnung nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht gefolgt ist. Dessen ungeachtet ist ihr Aufenthalt allein schon wegen der Anbringung des Asylgesuchs bei der Ausländerbehörde und die daraufhin ergangene Weiterleitungs- und Meldeanordnung auf den Bezirk der Ausländerbehörde Düsseldorf beschränkt. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
Für den Fall, dass ein Ausländer einer Weiterleitungsanordnung der Ausländerbehörde nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht unverzüglich bzw. nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt - hier mit der Begründung, die Antragstellerin sei von der Ausländerbehörde zur Anbringung eines Asylgesuchs gedrängt bzw. "gezwungen" worden -, ergeben sich die Rechtsfolgen dieser Weigerung zunächst aus § 20 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
Darüber hinaus bleibt - wie auch sonst bei einem abgelehnten Asylbewerber - eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die für die Aufnahme zugewiesene Aufnahmeeinrichtung liegt, auch dann bestehen, wenn der Asylgesuchsteller der Weiterleitungsanordnung der Ausländerbehörde nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht Folge leistet und keinen Asylantrag stellt. Zwar wird dem Ausländer in diesem Fall eine (förmliche, mit einem Lichtbild versehene) Aufenthaltsgestattung, die mit einer entsprechenden räumlichen Beschränkung zu versehen ist, nicht ausgestellt, weil ein Anspruch hierauf nach § 63 Abs. 1 AsylVfG erst mit der Stellung des (förmlichen) Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes entsteht. Davor wird dem Asylgesuchsteller (nur) eine "Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender" ausgehändigt, mit der er sich ausweisen und zur zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung begeben kann. Eine derartige Bescheinigung (mit Lichtbildern) hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin hier auch ausgehändigt. Gleichwohl ist der Aufenthalt des Asylbewerbers nicht erst mit der förmlichen Antragstellung, sondern nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits ab dem Zeitpunkt gestattet, ab dem er (wie hier) bei der Ausländerbehörde um Asyl nachsucht. In diesem umfassenden Sinn ist die Aufenthaltsgestattung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.
Hier ist die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG begründete räumliche Beschränkung des Aufenthalts auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Antragstellerin die Weiterleitungsanordnung nach § 19 Abs. 1 AsylVfG nicht befolgt und sich nicht bei der ihr zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung in Düsseldorf gemeldet hat. Zwar ist ihre - durch die Anbringung des Asylgesuchs zunächst nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG begründete - gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zwischenzeitlich erloschen. Denn die Antragstellerin hat innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie um Asyl nachgesucht hat, keinen Asylantrag gestellt hat. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG bleiben räumliche Beschränkungen jedoch auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden.
b) Dagegen ist - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - derzeit der Aufenthalt des Antragstellers zu 2) räumlich (noch) auf Hamburg beschränkt. Diese räumliche Beschränkung ergab sich für die Dauer des Asylverfahrens unmittelbar aus § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Danach ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch nicht angenommen werden, dass die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 2) auf Hamburg dadurch obsolet geworden ist, dass er - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in das "Verteilungsverfahren" seiner Mutter - der Antragstellerin - einbezogen worden ist. Wie oben ausgeführt, hat die Antragsgegnerin ein derartiges "Verteilungsverfahren" nicht durchgeführt, sondern die Antragstellerin nach Anbringung ihres Asylgesuchs gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG (nur) aufgefordert, sich unverzüglich zu der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Düsseldorf zu begeben und sich dort zu melden. In die entsprechende Weiterleitungs- und Meldeanordnung vom 25. April 2005 dürfte die Antragsgegnerin nach § 14 a Abs. 1 AsylVfG zwar zu Recht den Antragsteller zu 3) mit einbezogen haben, obwohl die Antragstellerin für ihn ein Asylgesuch ausdrücklich nicht anbringen wollte. Gleiches war aber für den Antragsteller zu 2) nicht zulässig, da dieser bereits zuvor beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt hatte.
Dass die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG ergebende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers zu 2) allein durch das später gestellte Asylgesuch seiner Mutter, der Antragstellerin, hinfällig geworden sein könnte, ergibt sich auch sonst nicht aus den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes. Zwar geht der bereits erwähnte § 14 a Abs. 1 AsylVfG offenkundig davon aus, dass im Regelfall zunächst die Eltern bzw. ein Elternteil einen Asylantrag stellen bzw. stellt, und ordnet diese Vorschrift - zum Zweck der Verhinderung verzögerter bzw. gestufter Antragstellung - an, dass dieser Asylantrag auf für alle im Bundesgebiet lebenden ledigen Kinder des Ausländers gilt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese gesetzliche Fiktion der Asylantragstellung für das Kind gilt ausdrücklich aber nur dann, wenn es vor dem Asylgesuch der Eltern bzw. eines Elternteils keinen (eigenen) Asylantrag gestellt hatte. Insoweit schließt § 14 a Abs. 1 AsylVfG es nicht aus, dass zunächst (allein) für ein Kind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG unmittelbar beim Bundesamt ein Asylantrag gestellt wird und dadurch die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG eintritt.