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OVG Hamburg

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Zitieren als:
OVG Hamburg, Urteil vom 21.10.2005 - 4 Bf 298/01.A - asyl.net: M7803
https://www.asyl.net/rsdb/M7803
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Christen, Konversion, Apostasie, Missionierung, religiös motivierte Verfolgung, Flüchtlingsbegriff, exilpolitische Betätigung, religiöses Existenzminimum, Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkennungsrichtlinie, Assembly of God, Organisationshauptverein der Iranischen Vereine für Politik und Kultur, OIVPK, Antragstellung als Asylgrund
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bstb
Auszüge:

1. Der Kläger genießt keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, der an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist.

b. Dem Kläger droht auch wegen seines Glaubenswechsels und der missionarischen Aktivitäten, die er in Deutschland entfaltet zu haben scheint, bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

b.a. Der Senat hat bereits in seinen früheren, den Prozessbeteiligten bekannten Urteilen vom 22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A -; Urt. vom 14.11.2003 - 1 Bf 421/01.A - ; Urt. vom 29.8.2003 - 1 Bf 11/98.A - aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage entschieden, dass für einen Iraner allein der Abfall vom islamischen Glauben und der Übertritt zum Christentum noch keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Es reicht dafür nach dieser Rechtsprechung nicht aus, wenn der jeweilige Kläger religiöse Aktivitäten, insbesondere missionarische Aktivitäten als einfaches Gemeindemitglied nur in seiner Gemeinde oder in seinem näheren Freundes- und Bekanntenkreis in der Bundesrepublik entfaltet, sofern er dabei nicht eine besondere Funktion inne hat und in dieser erkennbar nach außen hervorgetreten ist.

Auch die seitherige Entwicklung rechtfertigt nicht die Annahme, das ein Übertritt zum christlichen Glauben und eine Missionstätigkeit im Ausland, bei der der Asylbewerber nicht wegen seiner herausgehobenen Funktion nach außen erkennbar hervorgetreten ist oder in denen sich die missionarische Tätigkeit ausnahmsweise aus sonstigen Gründen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles in vergleichbarer Weise deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten abhebt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran zu politischer Verfolgung führt (für diesen Maßstab auch OVG Bautzen, Urt. vom 4.5.2005 - A 2 B 524/04 -; vgl. auch VGH München, Beschl. vom 7.4.2005 -14 B 02.30878 -; Beschl. vom 2.5.2005 - 14 B 02.30703 -).

c. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Klagbegehrens auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Christ auf Grund des biblischen Missionsbefehls verpflichtet sei, den Glauben - auch in seinem Heimatland - zu verbreiten und dass jedenfalls die Missionierung im Iran zu einer beachtlichen Gefährdung führe. Der Kläger braucht zwar, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 2002 (a.a.O., S. 23) ausgeführt hat, bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben dort nicht zu verleugnen. Ihm ist aber zur Vermeidung von Repressalien in seinem Heimatland zuzumuten, die Religionsausübung auf den häuslich-privaten Bereich zu beschränken und jede über diesen Bereich hinausgehende Missionierung zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.1.2004, DVBl 2004, 902 ff.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 1.7.1987, BVerfGE Bd. 76, S. 143, 158 ff.; Beschl. vom 19.12.1994, DVBl 1995, 559-560) sind Eingriffe in die Religionsfreiheit nur dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie den einzelnen in seinem auf den häuslich-privaten Bereich beschränkten "religiösen Existenzminimum" treffen.

c.a. An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des § 60 Abs. 1 AufenthG festzuhalten. Zwar formuliert § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Abweichung von der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: "In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. II S.559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist".

Dieser Wortlaut scheint es nahe zu legen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Differenzen zwischen dem von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Verfolgungsbegriff und dem Verständnis des Schutzumfanges des Genfer Flüchtlingsabkommens einebnen wollte, das sich in anderen Ländern herausgebildet hat. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber aber lediglich darum, die Schutzgewährung vor Verfolgung aus Gründen des Geschlechtes zu betonen und den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu erweitern (vgl. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG). Im übrigen soll § 60 Abs. 1 AufenthG aber inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG entsprechen (vgl. BT-Drs. 15/420 zu § 60). Das Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 20.1.2004 a.a.O., hat zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass sich auch aus dem von dem UNHCR herausgegebenen Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nichts anderes ergebe. Denn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Menschenrechte, der nach Nr. 51 des Handbuches eine Verfolgung darstellt, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums angenommen werden. Danach ergeben die Ausführungen unter Nr. 72 des Handbuches, die als Beispiel für eine Verfolgung aus Gründen der Religionszugehörigkeit das Verbot anführen, die Riten der Religion öffentlich auszuüben, nichts anderes. Diese Ausführungen befassten sich nur mit der Frage, wann bei Eingriffen in Leib, Leben, Freiheit oder vergleichbar schweren Menschenrechtsverletzungen diese an die Religionszugehörigkeit anknüpfen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Noch nicht jede religiöse Verfolgung, zu der die Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz vom 28.4.2004 (UNHCR Stellungnahme vom 25.8.2004 an OVG Bautzen) unter B a) auch das Verbot zählen, die Riten der Religion öffentlich auszuüben, führt in eine ausweglose Lage, die es erforderlich macht, dem Ausländer im Falle subjektiver Nachfluchtgründe den Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, weil ihm eine Rückkehr aus Gründen politischer Verfolgung nicht zugemutet werden kann.

Ein weitergehender Schutz für eine Religionsausübung, die über den Kernbereich des religiösen Existenzminimums hinausgeht, kann auch nicht aus Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Abl L Nr. 304 S. 12) abgeleitet werden. Zwar haben danach die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen umfasst. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben können, kann indessen dahinstehen. Denn die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht läuft erst am 10. Oktober 2006 aus (vgl. OVG München, Beschl. vom 2.5.2005 - 14 B 02.30703 - juris -, VGH Mannheim, Beschl. vom 12.5.2005, InfAuslR 2005, 296). Die Richtlinie entfaltet auch keine Vorwirkung, die es rechtfertigen würde, die feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des religiösen Existenzminimums aufzugeben und § 60 AufenthG davon abweichend auszulegen (a.A. Marx, InfAuslR 2005, 218 (219); Geyer, ANA-ZAR 2005, 21).

c.b. Das erforderliche religiöse Existenzminimum ist für den Kläger im Iran gegeben.

- 1 - Außerhalb der öffentlichen Gottesdienste können sich Christen und Apostaten in ca. 100 Hauskreisen zum Gebet und zur seelsorgerischen Versorgung treffen.

- 2 - Darüber hinaus könnte der Kläger nach einer Rückkehr in den Iran auch an öffentlichen Gottesdiensten teilnehmen. Seit 4 Jahren findet grundsätzlich keine Kontrolle des Teilnehmerkreises an christlichen Gottesdiensten statt, auch wenn ihnen die Teilnahme nicht gestattet ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.12.2004 an OVG Bautzen).

3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.

a. Seine Aktivitäten für den "Organisationshauptverein der Iranischen Vereine für Politik und Kultur (OIVPK)" gingen nicht über die einfache Teilnahme an Sitzungen, Demonstrationen und die Betreuung eines Büchertisches sowie die Fertigung von Filmaufnahmen und das Halten von Plakaten und die Verteilung sowie das Kleben von Flugblättern hinaus.