aa) (1) Die Antragsteller haben nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die Regelung ist auf die Antragsteller zwar anwendbar, obwohl die mit den Verlängerungsanträgen verbundene Erlaubnisfiktion mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 entfallen ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und die Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind (vgl. § 50 Abs. 1 , § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 1 AuslG; für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auch Nds. OVG, Beschl. vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, 243; Benassi, ZAR 2005, 357, 358; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rn. 29; Fleuß, BDVR-Rundschreiben 01 und 02/2005, 16, 29 f.; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 12; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.4.1.0; a. A. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 Rn. 16; Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Nr. 25.4.1.1). Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nach gegenwärtigem Sachstand nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (ebenso Nds. OVG, 243 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; VG Braunschweig, Urt. vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 -; Urt. vom 25.10.2005 - 6 A 317/05 -; a. A. wohl Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 276). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der mangels einschränkender Zusätze keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei einem - zumindest - vorübergehenden Aufenthalt in Frage kommen sollte. Dass der Anwendungsbereich der Regelung auf zeitlich begrenzte Aufenthalte beschränkt werden sollte, wird auch durch die in der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs als Beispiele aufgeführten Fälle einer im Herkunftsland nicht gewährleisteten Operation, der vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen und des Abschlusses einer Berufsausbildung bestätigt (vgl. Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79 f.). Für diese Auslegung spricht darüber hinaus die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG, der für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine generelle Befristung (abhängig von der Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts längstens drei Jahre bzw. sechs Monate) vorsieht.
Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Dauer- und nicht lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen wollen. ... Die Antragsteller haben daher auch nicht nachgewiesen, dass sie nach Ablauf des Aufenthaltsrechts freiwillig ausreisen werden (zu diesem Erfordernis vgl. Nds. OVG, a. a. O., S. 244; Fleuß, a. a. O., S. 30).
(3) Nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Die Ausreise ist nur dann unmöglich (im Sinne der Regelung), wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (dazu eingehend VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 - m. w. N.; im Ergebnis ebenso Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nrn. 25.5.2 und 25.5.2.1). Die (freiwillige) Ausreise ist dem Ausländer subjektiv unmöglich, wenn es ihm unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (im Einzelnen dazu VG Braunschweig, a. a. O., m. w. N.; im Ergebnis ebenso Benassi, a. a. O., S. 361; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 278; Heinhold, a. a. O., S. 13; s. a. Renner, a. a. O., § 25 Rn. 34; anders: Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.5.2); ist die Abschiebung des Ausländers rechtlich unmöglich, so ist ihm die freiwillige Ausreise in der Regel unzumutbar (VG Braunschweig, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach derzeitigem Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.
(a) Gegenwärtig gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht durchgeführt werden darf und daher aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können zu einem Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens führen, wenn dieser im Aufenthaltsstaat über intensive Bindungen verfügt; liegt ein Eingriff vor, so sind die Rechte des Ausländers nur dann nicht verletzt, wenn der Eingriff als eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme anzusehen ist. Die Abschiebung kann danach zu einer Rechtsverletzung führen, wenn der Ausländer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts im Aufenthaltsstaat gesellschaftlich integriert und die Aufenthaltsbeendigung nicht aus überwiegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Dies ist nach derzeitigem Sachstand hier nicht der Fall. Für die Kammer ist nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Antragsteller nicht ersichtlich, dass diese in einem Umfang in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert sind, der es rechtfertigen würde, eine Aufenthaltsbeendigung als Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK anzusehen. Ob ein Ausländer vollständig in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere ist dafür von Bedeutung, inwieweit er soziale Kontakte auch zu Personen außerhalb seiner Familie unterhält, inwieweit er aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben fähig ist, in welchem Umfang er erwerbstätig ist oder war und wie lange er bereits im Bundesgebiet lebt. Liegt der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte noch in seinem Heimatland und sind intensivere soziale Kontakte im Bundesgebiet nicht zu erkennen, so kann dies darauf hindeuten, dass es dem Ausländer an dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Integrationswillen fehlt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller (vollständig) integriert sind und eine Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung der hierfür sprechenden öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt wäre.
Zwar kann die Integration eines Ausländers indiziert und die Aufenthaltsbeendigung nicht gerechtfertigt sein, wenn er sich über einen langen Zeitraum rechtmäßig im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat und die sonstigen Umstände des Falles der Annahme intensiver persönlicher Bindungen an den Aufenthaltsstaat nicht entgegenstehen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens in einem Fall angenommen, in dem die Behörden des Aufenthaltsstaates einem Ehepaar, das sich über 30 Jahre lang dort aufgehalten hatte und auch nach den sonstigen Umständen als vollständig gesellschaftlich integriert anzusehen war, Aufenthaltserlaubnisse verweigerten (Urt. vom 16.06.2005, a. a. O.). Ein vergleichbar langer Aufenthaltszeitraum liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsteller halten sich seit September 1998 im Bundesgebiet auf.
Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ergibt jedenfalls die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts gerechtfertigt ist. Die Maßnahmen des Antragsgegners dienen dem gesetzlich legitimierten Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Es besteht insbesondere ein beachtliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem Asylverfahren hergeleitet hat, das Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens wieder verlassen, weil die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer auf Dauer aufzunehmen, zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Probleme begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 15.05.1996, DVBl. 1996, 1267 m.w.N.). Unter Abwägung mit den gegenwärtig erkennbaren privaten Bindungen der Antragsteller im Bundesgebiet ist es jedenfalls gerechtfertigt, diesen einwanderungspolitischen Zielen Vorrang einzuräumen, um den bei massierter Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet vorzubeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren von einer großen Anzahl von Ausländern vorgetragen werden, sodass durch eine unbegrenzte Berücksichtigung solcher Kriterien der auch unter dem Blickwinkel der EMRK legitime gesetzliche Zweck der Zuzugsbeschränkung nicht effektiv zu verwirklichen wäre.
(d) Die freiwillige Ausreise ist den Antragstellern auch nicht unzumutbar. Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise, wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt (VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Dies ist hier nicht ersichtlich. Zwar können im Rahmen der erforderlich werdenden Interessenabwägung zugunsten der Ausländer grundsätzlich auch die Aufenthaltsdauer und das Maß der erreichten Integration berücksichtigt werden (vgl. Benassi, a. a. O., S. 361). Nach den vorliegenden Unterlagen gibt es gegenwärtig jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Integration der Antragsteller so weit fortgeschritten ist, dass demgegenüber das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Zuwanderung zurücktreten müsste (s. oben (a)).
Auch wegen der von ihnen nunmehr behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali ist den Antragstellern die freiwillige Ausreise in das Kosovo nicht unzumutbar. Der zwangsweisen Rückführung von Angehörigen dieser Personengruppe in das Kosovo steht jedenfalls keine durch die Erlasslage geprägte Verwaltungspraxis entgegen, die zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis und damit letztlich zur Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise führen könnte (vgl. VG Braunschweig, Urteile vom 29.06.2005 - 6 A 164/03 und 6 A 171/05 -; Beschl. vom 16.08.2005 - 6 B 388/05 -). Daher kann auch offen bleiben, ob die Antragsteller tatsächlich als Angehörige der Ashkali-Minderheit anzusehen sind (vgl. dazu das im Widerrufsverfahren ergangene Urteil des Gerichts vom 02.06.2004 - 6 A 26/04 -).
(4) Auch aus der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG können die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten.
Die erst auf eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Vorschrift (vgl. BT-Drucksachen 15/3479, S. 5 und 15/420, S. 13) normiert nach ihrer systematischen Stellung keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind, und modifiziert die dort vorgesehene Rechtsfolge ("soll" statt "kann") für den Fall, dass das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten erfüllt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; im Ergebnis auch Marx, ZAR 2004, 403, 406; Heinhold, a. a. O., S. 14; a. A. Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 279). Unabhängig davon ist die Abschiebung der Antragsteller gegenwärtig auch noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt. Ausgesetzt ist die Abschiebung nur, wenn der Ausländer bei nicht bestehendem Aufenthaltsrecht lediglich geduldet wird (vgl. § 60a Absätze 2 bis 4 AufenthG). Aufenthaltszeiten, in denen dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zustand, im Wege eines Erst-recht-Schlusses zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift ersichtlich nur die Praxis der so genannten Kettenduldungen einschränken wollte.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Verlängerung ihrer früheren Aufenthaltsrechte zusteht.
(1) Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis verlängern, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Grundsätzlich dürfte auf dieser Grundlage auch die Verlängerung einer nach den Regelungen des Ausländergesetzes erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis möglich sein, weil diese Aufenthaltsrechte gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG gleich gestellt werden. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält eine eigenständige, von den Voraussetzungen des Satzes 1 unabhängige Rechtsgrundlage für die Verlängerung eines Aufenthaltsrechts (ebenso Heinhold, a. a. O., S. 12; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 277). Dies ergibt sich aus der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte kann auf die in der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG entwickelte Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden, da die Regelungen sich insoweit inhaltlich entsprechen sollten (vgl. BT-Drucksache, a. a. O.; im Ergebnis ebenso z. B. Benassi, a. a. O., S. 359; Heinhold, a. a. O., S. 12; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 277). Danach ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, aufgrund der ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Lage und die Beendigung des Aufenthalts daher als unvertretbar anzusehen wäre. Die Regelung in § 26 Abs. 2 AufenthG steht einer Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (ebenso Heinhold, a. a. O., S. 12 f.): Ist die tatsächliche Grundlage für das ursprünglich erteilte Aufenthaltsrecht entfallen, so ermöglicht § 26 Abs. 2 AufenthG schon seinem Wortlaut nach die Verlängerung aufgrund sonstiger einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Gründe, die auch im Falle einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben sind.
Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass die Aufenthaltsbeendigung für die Antragsteller eine "außergewöhnliche Härte" bedeuten würde.