OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 W 35/05 - asyl.net: M7811
https://www.asyl.net/rsdb/M7811
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, abgelehnte Asylbewerber, Ausländerbehörde, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Märzunruhen, Bindungswirkung, Schutz von Ehe und Familie, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 42; GG Art. 6; EMRK Art. 8
Auszüge:

Der Antragsteller als ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen.

Ferner ist grundsätzlich geklärt, dass den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen selbst vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller ausdrücklich angesprochenen Unruhen vom 15. bis 21.3.2004 und den seinerzeit zu verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben, vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnischen Minderheiten im Kosovo zusteht.

Im Grundsatz nichts anderes hat zu gelten, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang verschärfend besondere individuelle Probleme bei der Wiedereingliederung in die Verhältnisse im Kosovo aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und zu erwartender zusätzlicher Diskriminierungen als ein nach langem Aufenthalt in Deutschland in sein Heimatland zurückkehrender Minderheitenangehöriger ("Deutschländer") geltend macht. Auch dabei handelt es sich um individuelle zielstaatsbezogene Aspekte, die auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten gerade des Antragstellers zu beurteilen sind, mit solchen Schwierigkeiten fertig zu werden, jedenfalls aber einer eigenständigen abweichenden Bewertung durch den Antragsgegner nicht zugänglich sind.