OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 18.11.2005 - 2 W 21/05 - asyl.net: M7812
https://www.asyl.net/rsdb/M7812
Leitsatz:
Schlagwörter: Visum nach Einreise, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Normen: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Auszüge:

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den "entscheidungserheblichen Umstand" unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin mit einem am 31.5.2005 ausgestellten Schengen-Visum eingereist sei, so dass der vor dessen Ablauf gestellte Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein "fiktives Bleibe- bzw. Aufenthaltsrecht gem. § 81 AufenthG begründet" habe, so braucht auf die ohnehin zweifelhafte zuletzt genannte rechtliche Schlussfolgerung und die zu ihrer Stützung angeführte umfangreiche Wiedergabe einer Entscheidung des VGH Kassel nicht weiter eingegangen werden. Im Wortlaut des neuen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt jedenfalls unzweifelhaft zum Ausdruck, dass dem gesetzgeberischen Verlangen nach einer Einreise mit dem "erforderlichen" Visum und der Forderung nach richtigen Angaben beim Visumsantrag (Nr. 2) nicht durch die Einholung irgendeines Visums, sondern nur durch den Besitz des im Einzelfall den richtigen Einreisezweck deckenden Sichtvermerks genügt wird. Insoweit sprechen aber vorliegend alle Umstände des Falles dafür, dass die Antragstellerin - was von ihr auch nicht bestritten wird - (von vorneherein) beabsichtigte, mit dem Antragsteller in Deutschland zu leben.