VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 08.11.2005 - 24 CS 05.2630 - asyl.net: M7813
https://www.asyl.net/rsdb/M7813
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausreisehindernis, Ausländerbehörde, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, abgelehnte Asylbewerber, Bindungswirkung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt, da seine Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.

Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller ausschließlich mit zielstaatsbezogenen Gründen. Er macht nämlich geltend, eine freiwillige Rückkehr in den Irak sei ihm wegen der dortigen Sicherheitslage nicht zuzumuten. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse können der Ausländerbehörde gegenüber jedoch nicht geltend gemacht werden, da diese an die Feststellungen des Bundesamts in positiver wie negativer Hinsicht gebunden ist (§ 42 AsylVfG). Die Ausländerbehörde ist auch dann an der Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gehindert, wenn diese nach Erlass des Bundesamtsbescheids eingetreten sind (vgl. BVerwG vom 7.9.1999 InfAuslR 2000, 16). Das ergibt sich auch aus dem Gegenschluss aus § 42 Satz 2 AsylVfG. An der Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert (vgl. BayVGH vom 28. Oktober 2005 Az.: 24 C 05.2756). Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind deshalb bei abgelehnten Asylbewerbern ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen.