VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2005 - 24 C 05.2623 - asyl.net: M7814
https://www.asyl.net/rsdb/M7814
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Einreise, Situation bei Rückkehr, Personalausweis, freiwillige Ausreise
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG ist nicht möglich, da die Kläger nicht unverschuldet an ihrer Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Damaskus vom 24. Oktober 2005 ist eine Rückreise nach Syrien mit einem abgelaufenen Reisepass problemlos möglich. Strafverfolgungsmaßnahmen drohen nach dieser Auskunft nicht. Ebenso sollte es möglich sein, einen abgelaufenen Reisepass bei der Botschaft verlängern zu lassen. Einreisen könne man im übrigen auch mit einem Personalausweis, der nicht ablaufe.

Dies wird bestätigt durch eine Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2005. Dort wird unter Bezugnahme auf einen Lagebericht vom 14. Juli 2005 ausgeführt, dass die Einreise auch Abgeschobener abgesehen von Befragungen in aller Regel unbehelligt erfolge. Bei der Einschätzung der Strafbarkeit käme es maßgeblich darauf an, ob die Betroffenen mit gültigen Reisedokumenten aus Syrien ausgereist seien und ob ihre Identität festgestellt werden könne.