c) Auch auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
Die Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420). Sie kann vorliegend als Grundlage des klägerischen Begehrens allerdings wohl schon deshalb nicht herangezogen werden, da auch sie auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts beschränkt ist. Aus der systematischen Stellung des Satzes 2 in § 25 Abs. 4 AufenthG ergibt sich, dass er nicht auch diejenigen Fälle erfassen sollte, in denen ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik angestrebt wird.
Zudem liegen auch die Voraussetzungen der Vorschrift im Falle des Klägers nicht vor. Eine außergewöhnliche Härte ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre (so die Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 25.4.2.2). Hiervon kann im Falle des Klägers nicht ausgegangen werden.
Soweit der Kläger die kritische Sicherheitslage im Irak vorträgt, kann hieraus schon aus Rechtsgründen keine außergewöhnliche Härte abgeleitet werden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Mit Urteil vom 17. September 2004 wurde dies bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass eine dem Kläger individuell drohende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht dargetan ist. An diese rechtskräftigen Feststellungen ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Auch für das Verwaltungsgericht besteht im Klageverfahren keine Möglichkeit, zu einer von dieser Feststellung abweichenden Auffassung zu gelangen (siehe hierzu auch VGH Mannheim vom 6.4.05 VBlBW 2005, 356/357). Sollte sich hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG (bzw. nunmehr § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG) eine veränderte Situation ergeben, so ist diese im Rahmen eines Asylfolgeantrags bzw. eines Antrags auf Abänderung der Feststellungen zu den Abschiebungshindernissen geltend zu machen.
Die vom Kläger dargelegten besonderen persönlichen Gründe belegen gleichfalls keine außergewöhnliche Härte. Seine Integration in Deutschland, seine persönlichen Kontakte und die Tatsache, dass er hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, stellen keine Sondersituation dar. Es handelt sich durchgängig um Sachverhalte, die für in Deutschland lebende Asylbewerber typisch und häufig vorzufinden sind.
d) Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu.
Hinsichtlich möglicher zielstaatsbezogener Hindernisse gilt hier wiederum § 42 Satz 1 AsylVfG, wonach die Ausländerbehörde an die insoweit für den Kläger negativen Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gebunden ist.