VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2005 - 11 A 3134/04 - asyl.net: M7817
https://www.asyl.net/rsdb/M7817
Leitsatz:
Schlagwörter: Drittstaatenregelung, Reisefähigkeit, Ausreisehindernis, Bundesamt, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 31 Abs. 4; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 43 Abs. 2
Auszüge:

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG.

Im Ansatz zutreffend tragen die Kläger allerdings vor, dass nach der sich im Falle der Stellung eines Asylantrages aus § 5 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 AsylVfG, § 71 Abs. 1 AufenthG ergebenden Aufgabenverteilung das Bundesamt zielstaatsbezogene Aspekte und die Ausländerbehörde sonstige der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu untersuchen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 ff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.). Zu letzteren zählt die Frage der Reisefähigkeit.

Hier besteht jedoch ausnahmsweise eine umfassende Zuständigkeit des Bundesamtes für alle der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gesichtspunkte. Denn das Bundesamt hat mit dem unanfechtbaren Bescheid vom 3. Dezember 1999 die feststellende Entscheidung nach § 31 Abs. 4 AsylVfG getroffen, dass den Klägern wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und gem. § 34 a AsylVfG die Abschiebung nach Italien angeordnet. Dieses Verfahren ist auf eine zügige Durchführung der Abschiebung gerichtet, damit die Konzeption der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG nicht leer läuft. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG setzt zudem tatbestandsmäßig voraus, dass die Abschiebung in den sicheren Drittstaat (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) durchgeführt werden kann. Für eine umfassende Prüfungskompetenz des Bundesamtes spricht auch, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Abschiebungsanordnung - im Gegensatz zur Abschiebungsandrohung - voraussetzt, dass einer Abschiebung keine Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1986 - 1 C 34.83 - NVwZ 1987, 57 58>).

Der (kompetenzbegründende) Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 1999 ist auch weiter wirksam ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG endet dessen Wirksamkeit grds. erst im Falle seiner Aufhebung, welche von Amts wegen oder auf Antrag der Kläger (§§ 48 ff. VwVfG) möglich wäre und dazu führte, dass das Bundesamt die in § 31 Abs. 2 und 3 AsylVfG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hätte (vgl. Funke-Kaiser a.a.O., Rdnr. 31 zu § 71). Auch eine Erledigung "auf sonstige Weise" ist nicht eingetreten, weil das Bundesamt nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk vom 29. November 2004 weiter von einer Aufnahmebereitschaft der Republik Italien ausgeht.