VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2005 - 11 A 5589/03 - asyl.net: M7818
https://www.asyl.net/rsdb/M7818
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien und Montenegro, Kosovo, Ashkali, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Altfallregelung, Krankheit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Glaubwürdigkeit, EU-Laissez-passer, UNMIK, freiwillige Ausreise, Abschiebung, Sicherheitslage, Übergangsregelung, Integration, Privatleben, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Aufenthaltsdauer, Vertrauensschutz
Normen: AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 102 Abs. 2; EMRK Art. 8
Auszüge:

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen.

1. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Das insoweit nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 AsylVfG zuständige Bundesamt hat in Bezug auf sämtliche Kläger den Beklagten als Ausländerbehörde gemäß §§ 4, 42 AsylVfG bindende negative Entscheidungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG sowie §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG (= § 60 AufenthG) getroffen. Diese Bindungswirkung gilt auch in den Fällen, in denen eine Flüchtlingsanerkennung widerrufen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 - InfAuslR 1999, 373 (374)) und ist nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen sämtlicher Regelungen des § 25 AufenthG zu beachten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 13 S 1103/05 - (Leitsatz in juris); Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - (S. 11 ff.); OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263).

2. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.

Die Regelung entspricht der Bestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 79 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 11 S 1099/04 - (S. 7)). Eine außergewöhnliche Härte im Einzelfall ist nur in Sonderkonstellationen anzunehmen, wenn aus individuell-persönlichen Gründen eine besondere gegenüber Ausländern in vergleichbarer Lage signifikant abweichende Situation vorliegt. Hierbei sind etwa auch die Wertungen des Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 14/00 - InfAuslR 2001, 72 (74), VGH Mannheim a.a.O.; VGH München, Urteil vom 14. März 2000 - 10 B 99.2101 - InfAuslR 2000, 284 (286)).

Einen solchen Ausnahmefall vermag die Kammer im Falle der Kläger nicht festzustellen. Ihre Situation unterscheidet sich nicht in erheblicher Weise von den Angehörigen der maßgeblichen Vergleichsgruppe der ebenfalls zeitweise als Flüchtlinge anerkannten Personen aus dem Kosovo.

2. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom heutigen Tage (11 A 3311/03) betreffend Angehörige der Roma, deren Abschiebung UNMIK weiterhin grundsätzlich ablehnt, ausgeführt: ...