VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 29.06.2005 - 6 A 164/03 - asyl.net: M7821
https://www.asyl.net/rsdb/M7821
Leitsatz:
Schlagwörter: Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Ehegattennachzug, rückwirkende Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis
Normen: AufenthG § 28 Abs. 2; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 2
Auszüge:

2. Die Klägerin zu 1. kann die von ihr beantragte "Verlängerung" ihrer Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zum Ablauf des 11.07.2002 gegolten hat, weder nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG noch nach §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG beanspruchen.

a. Das Begehren der Klägerin zu 1. muss bereits daran scheitern, dass nach diesen Vorschriften - nicht anders als nach § 19 AuslG - eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht kommt, wenn der entsprechende Antrag erst nach Ablauf ihrer Geltungsfrist gestellt worden ist. Auch das Aufenthaltsgesetz kennt eine auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung zurückwirkende Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. Bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes war geklärt, dass nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG i.V.m. § 17, 19 Abs. 1 AuslG die Aufenthaltserlaubnis eines mit einem Deutschen verheirateten Ausländers nicht rückwirkend verlängert, sondern nur im lückenlosen Anschluss an einen genehmigten Aufenthalt gewährt werden konnte (vgl. Discher in: GK-AuslR, Stand Mai 2004, § 13 Rn. 189 f.; Igstadt in: GK-AuslR, Stand Mai 2004, § 19 Rn. 23). Die Regelung in § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, die die rückwirkende Verlängerung bereits abgelaufener Fristen ermöglicht, konnte wegen der abweichenden Bestimmungen des Ausländerrechts nicht entsprechend angewendet werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.03.1983, NVwZ 1983, 476, 477; Discher, aaO., § 12 Rn. 488 ff.; zum Ganzen auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand September 2004, § 97 Rn. 5; VG Braunschweig, Beschl. vom 22.10.2004 - 6 B 317/04 -, bestätigt durch Nds. OVG Beschl. vom 20.12.2004 - 8 ME 287/04 -, m. w. N.). Diese Erwägungen treffen auch für das Aufenthaltsgesetz zu. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine besondere Vorschrift für verspätet gestellte Anträge geschaffen hat. Diese Bestimmung knüpft gerade an die Tatsache des Wegfalls des befristeten Aufenthaltstitels an und bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt. Nach der Begründung des im weiteren Gesetzgebungsverfahren insoweit nicht mehr entscheidend geänderten Regierungsentwurfs ist diese Vorschrift dazu bestimmt sicherzustellen, dass auch bei verspäteter Antragstellung der Aufenthalt nicht in manchen Konstellationen zwangsläufig zunächst beendet werden muss (Bundestags-Drucksache 15/420, S. 96). Eine Ermächtigung zur rückwirkenden Verlängerung ist damit nicht verbunden.