VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2005 - 6 K 1202/04 - asyl.net: M7822
https://www.asyl.net/rsdb/M7822
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), subsidiärer Schutz, abgelehnte Asylbewerber, Ausländerbehörde, Ausreisehindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Bindungswirkung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42
Auszüge:

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheitert daran, dass die Feststellung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden ist. Da es, wie ausgeführt wurde, auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, ist es ohne Bedeutung, dass der Widerruf noch nicht rechtswirksam war, als der Widerspruchsbescheid erging.

Aber auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG folgt kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wie bereits ausgeführt worden ist, ist das bei den Klägern zunächst festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG unanfechtbar widerrufen worden. Hieran ist der Beklagte nach § 42 AsylVfG gebunden.