Den Klägern steht derzeit ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht zu.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die im Widerspruchsbescheid herangezogene Regelung des § 11 Ausländergesetz - AuslG - mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 außer Kraft getreten ist, allerdings eine Entsprechung in der Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG gefunden hat. Hiernach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruch nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Rechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Klägern ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG zusteht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Vorgängerregelung des § 11 AuslG war das Tatbestandsmerkmal des "gesetzlichen Anspruchs" nur dann erfüllt, wenn der jeweilige Ausländer sich auf das Vorliegen eines gebundenen gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berufen konnte. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn die Erteilung des von dem Ausländer beantragten Aufenthaltstitels im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Selbst eine so genannte Ermessensreduzierung auf "Null" zugunsten des jeweiligen Ausländers war in diesen Fällen nicht ausreichend. Da die entsprechende Regelung praktisch unverändert im neuen Aufenthaltsgesetz übernommen wurde, besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
Anders als die Kläger meinen, folgt ein gebundener gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus der Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Zwar soll danach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Auch diese Regelung enthält aber nach ihrem klaren Wortlaut noch keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung nämlich erkennbar einen so genannten "Soll-Anspruch" statuiert, der aber dennoch der Ausländerbehörde die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise auch in diesen Fällen die Aufenthaltserlaubnis zu versagen.