Allerdings stellt seine geschilderte familiäre Situation ein rechtliches Abschiebehindernis dar, das im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1 ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis für die vorgesehene Abschiebung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, Az.: 9 C 13/96, BVerwGE 105, 322 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. InfAuslR 1998, 213 ; EZAR 021 Nr. 5) kann sich ein Abschiebungshindernis auch aus der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ergeben. Es ist dann zu bejahen, wenn es dem betroffenen Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Geboten ist insoweit grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles (vgl. in diesem Sinne BVerfG, NVwZ 2000, 59).
Die Antragsteller haben hinreichende Anhaltspunkte, die derzeit einen Abschiebungsschutz des Antragstellers zu 1 unter familiären Gesichtspunkten rechtfertigen, glaubhaft gemacht. Zunächst ist der Antragsteller zu 1 rechtlicher Vater des Antragstellers zu 2. Letzterer ist gem. § 4 Abs. 3 StAG deutscher Staatsangehöriger, da seine Mutter seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StAG) und über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StAG). Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 bestimmt § 1592 BGB, dass Vater eines Kindes entweder der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich der, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf nunmehr nicht mehr der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters (§§ 1600 c, 1600 d BGB a.F.), sondern grundsätzlich nur der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Anerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Die Vaterschaft des Ehemanns der Mutter und dessen, der die Vaterschaft anerkannt hat, kann angefochten werden (§§ 1600 ff.).
Nach § 1599 Abs. 2 BGB gilt § 1592 Nr. 1 BGB nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden. Die Anerkennung bedarf in diesem Fall der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.
So liegt der Fall hier.
Aufgrund dieser familiären und rechtlichen Umstände hält es die Kammer unter Berücksichtigung von Art. 6 GG im vorliegenden Einzelfall für geboten, dem Antragsteller zu 1 vorläufig eine Duldung zu erteilen. Zwar ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Auffassung der Kammer grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer, der aus familiären Gründen einen Daueraufenthalt anstrebt, auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen und damit auch eine vorübergehende Trennung der Familie in Kauf zu nehmen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 9. Juni 2004, 3 K 1180/04 sowie vom 26. April 2004, Az.: 3 K 304/04; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995, InfAuslR 1996, 137). Im vorliegenden Einzelfall hält die Kammer eine vorübergehende Ausreise des Antragstellers zu 1, um seine Aufenthaltsgenehmigung - wie vom Gesetz vorgesehen - vor seiner Einreise vom Ausland aus einzuholen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 14, 5, 10 Abs. 3 AufenthG), unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände auch für den gerade erst ein Jahr alten Antragsteller zu 2 - zumindest gegenwärtig - nicht für zumutbar. Der Antragsteller zu 1 lebt seit inzwischen mehr als einem halben Jahr mit seinem deutschen Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft. Dessen Betreuung und Erziehung teilt er sich mit der Mutter. Er genießt deshalb u.a. den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund des geringen Alters des Kindes auch eine vorübergehende Trennung zu einer ernstlichen Entfremdung zwischen Vater und Kind führen kann. Schließlich lässt die Antragsgegnerin zu 2 bisher völlig unbeachtet, dass mit einer Durchsetzung der Ausreisepflicht auch massiv in eigene Rechte des Kindes eingegriffen würde, das auf den Beistand seines Vaters zunächst auf unbestimmte Zeit verzichten müsste.