VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 11.02.2005 - 2 A 355/03 - asyl.net: M7828
https://www.asyl.net/rsdb/M7828
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausreisehindernis, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Libanon, Rückübernahmeabkommen
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Maßgeblich ist jetzt die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG.

Was unter "absehbare Zeit" zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Dabei ist auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. Mit ihr soll bewirkt werden, dass im Regefall Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, bisher jedoch nicht ausreisen konnten und dieses auch in absehbarer Zeit nicht können, einen sicheren Aufenthaltsstatus in Form der Aufenthaltserlaubnis erhalten und nicht nur nacheinander mit offenem Ende mehrere Duldungen - die gemäß § 60a AufenthG nichts anderes sind als die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Ausweislich des Akteninhalts sind dem Kläger seit nahezu sieben Jahren fortlaufend, in letzter Zeit jeweils für drei Monate, Duldungen erteilt worden. Das Gesetz bezweckt diesen Zustand zu beenden. Dem Gericht erscheint deshalb ein vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an gerechneter Zeitraum von weiteren drei Monaten für die Beseitigung des Ausreisehindernisses in jedem Fall als ein absehbarer Zeitraum im Sinne der Vorschrift. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, dass die Beschaffung von Heimreisepapieren für den Kläger vermutlich binnen 3 Monaten gelingen wird, und dazu zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die seinen Vortrag stützen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Prognose zutrifft, und stellt insbesondere auf das Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 23.12.2003 an die Innenministerien und Senatsverwaltungen des Inneren der Länder ab, aus dem sich ergibt, dass die libanesische Seite in bilateralen Verhandlungen die Zusicherung gegeben habe, Rückübernahmeanträge im Regelfall innerhalb von 2 Monaten zu bearbeiten, und dabei insbesondere die Rückführung von Personen zu ermöglichen, die aufgrund von in Deutschland begangenen Straftaten abgeschoben werden sollen.

Sollte sich herausstellen, dass die von dem Beklagten angestellte und vom Gericht bestätigte Prognose unrichtig ist, mag er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.