Ebenso scheidet die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis in Gestalt einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG aus.
Die genannte Regelung schafft eine Ausnahmemöglichkeit für Fälle, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sie knüpft im Wesentlichen an die frühere Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG an (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz, Bundestags-Drucksache 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 80). Zur Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte kann daher auf die zu § 30 Abs. 2 AuslG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hiernach ist eine Härte aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles außergewöhnlich, wenn der Ausländer sich in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden. Dabei müssen die besonderen Umstände des Einzelfalles, aufgrund derer das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, von anderen Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 31 Abs. 2; § 32 Abs. 4 oder § 37 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, die das Vorliegen einer besonderen Härte genügen lassen, abgegrenzt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann daher nur dann erteilt werden, wenn die Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger Aufenthaltsgenehmigungen gänzlich unvertretbar wäre. Die Umstände, die zu einer außergewöhnlichen Härte führen sollen, müssen im Einzelfall nach ihrer Art und Schwere so gravierend sein, dass bei einer Ausreise aus dem Bundesgebiet der Ausländer unerträglichen Belastungen ausgesetzt wäre (Klösel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, § 30 AuslG, Rdnr. 46 a - 48 m.w.N.).
Allein die inzwischen etwa zehnjährige Aufenthaltsdauer der im Dezember 1994 ins Bundesgebiet eingereisten Kläger zu 1) und 2) vermag eine solche außergewöhnliche Härte nicht zu begründen.
Demnach ist die Dauer des Aufenthaltes zwar einerseits im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, es müssen jedoch regelmäßig weitere gewichtige Gründe hinzutreten, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen. In dieser Hinsicht sprechen für die Kläger zunächst eine Reihe anerkennungswürdiger Integrationsleistungen. So bestreiten sie zumindest in den letzten Jahren ihren Lebensunterhalt selbst und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Ebenso konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass insbesondere der Kläger zu 1) fließend die deutsche Sprache beherrscht. Schließlich besuchen die Kläger zu 3) und 4) mit Erfolg die Grundschule. Diese Gesichtspunkte heben die Kläger indessen dennoch nicht in besonderem Maße aus der Gruppe anderer ausländischer Mitbürger hervor. Vielmehr gibt es inzwischen in Deutschland eine Vielzahl ausländischer Mitbürger - insbesondere auch aus dem ehemaligen Jugoslawien und dem Kosovo -, die vergleichbare Integrationsleistungen vorzuweisen haben, ohne dass ihnen deshalb ein dauerhaftes Bleiberecht eingeräumt werden müsste.
Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Kläger zu 1) und 2) im Falle einer Rückführung in ihr Heimatland gezwungen werden, ihre Arbeitsstelle aufzugeben, zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte.
Eine außergewöhnliche Härte wird vorliegend auch nicht dadurch begründet, dass die Kläger zu 3) - 5) in Deutschland geboren sind und hier (die Kläger zu 3) und 4)) die Grundschule besuchen. Bei der Rückkehr von Kindern in ihr Heimatland ist eine außergewöhnliche Härte nicht schon dann gegeben, wenn bei diesen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr durch ihren langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und einem damit verbundenen langjährigen Schulbesuch eine Verwurzelung in die bisherigen Lebensverhältnisse mit der Folge einer weitgehenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen des Landes ihrer Vorfahren eingetreten ist. Ihr Aufenthaltsrecht ist nämlich vom Aufenthaltsrecht ihrer ausländischen Eltern abhängig (Klösel/Christ/Häußer, a.a.O., § 30 AuslG, Rdnr. 46 a). So hat der Gesetzgeber z.B. mit der Regelung des § 37 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (früher § 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 15. Lebensjahr dem ihrer Eltern zu folgen hat. Der Gesetzgeber unterstellt mit dieser gesetzlichen Konzeption generell die Integrationsfähigkeit von Kindern bis zum 15. Lebensjahr in andere Lebensverhältnisse (vgl. hierzu insgesamt Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Loseblattsammlung, § 30 AuslG, Rdnr. 72 - 89; ebenso Urteil der Kammer vom 14. Februar 2000 - 3 K 1432/99.KO -).
Schließlich vermögen auch die in Jugoslawien (Kosovo) derzeit anzutreffenden schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine für die Kläger außergewöhnliche Härte zu begründen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Kläger mit diesem Vorbringen der Sache nach zielstaatsbezogene Umstände geltend machen, mit denen sie als abgelehnte Asylbewerber nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem gegen die Ausländerbehörde gerichteten Verfahren nicht gehört werden können, hat die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - wie schon die Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 2 AuslG - nicht die Funktion, den Ausländer vor den Folgen wirtschaftlich schlechter Lebensverhältnisse in seiner Heimat zu schützen, soweit jedenfalls dort die Sicherung des Existenzminimums grundsätzlich möglich ist (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, a.a.O.).