VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 24 K 5434/03 - asyl.net: M7831
https://www.asyl.net/rsdb/M7831
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Übergangsregelung, Bleiberechtsregelung 2001, subsidiärer Schutz, abgelehnte Asylbewerber, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Ausreisehindernis, Integration, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8
Auszüge:

1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem sog. Härtefallerlass 2001 (Anordnung nach § 32 des AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Arbeitnehmer aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien, Erlass des IM NRW vom 21. Juni 2001, I B 3/44.386-B 2/I 14 - Kosovo).

Dieser Erlass gilt auch nach Inkrafttreten des AufenthG fort.

Dem Kläger kommt ein auf den Erlass gestützer Anspruch jedoch nicht zu.

2. a. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies sind die Fälle der bisher in § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG geregelten sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (nunmehr vom Gesetz als "Verbot(e) der Abschiebung" bezeichnet). Eine Erteilung nach dieser Vorschrift kommt vorliegend nicht in Betracht, denn es fehlt an einer positiven Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Zuständig für die Entscheidung über das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote ist bei Asylsuchenden nicht die Ausländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (das bisherige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), das gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, 9 C 58/96, BVerwGE 105, 383 = InfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, 524).

b. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 (Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG).

Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernisses nicht erfüllt.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Heimatland (gemeint ist wohl Serbien und Montenegro; für Mazedonien würde aber dasselbe gelten) keine Existenz, geht es um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Insoweit ist § 25 Abs. 3 AufenthG als Spezialvorschrift zu § 25 Abs. 5 AufenthG - im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rechtsfolge "Soll" statt "Kann" sowie mit zwingender, nicht nur ins Ermessen der Behörde gestellter Befreiung von den allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2, siehe § 5 Abs. 3 AufenthG - einschlägig, deren Voraussetzungen, wie dargelegt, nicht erfüllt sind.

Aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland integriert, insbesondere hier erwerbstätig und sein Arbeitgeber wolle ihn nicht verlieren, folgt kein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis. Insoweit hat sich auch durch das neue Recht keine Änderung ergeben. Eine lange Aufenthaltsdauer und eine faktisch erfolgte Integration stellen ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG nicht dar.