VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2006 - 4 K 3852/05 - asyl.net: M7833
https://www.asyl.net/rsdb/M7833
Leitsatz:

Zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG zählt nicht der Bedarf von Personen, denen der Ausländer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist.

 

Schlagwörter: D (A), allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Familienangehörige, Unterhaltsanspruch
Normen: AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG § 2 Abs. 3
Auszüge:

Zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG zählt nicht der Bedarf von Personen, denen der Ausländer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist.

(Leitsatz der Redaktion)

 

H. erfüllt aber auch die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Sein Lebensunterhalt ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, können als Maßstab für die Bedarfsermittlung die Grundsätze des SGB II bzw. des SGB XII zugrunde gelegt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 23.09.2005 - 25 A 329.02 - InfAuslR 2006, 21; GK- AufenthG § 2 Rn. 43). Dieser liegt nach den Vorgaben des SGB II bei 1110.56 - und damit ausreichend deutlich unter dem von H. erzielten Einkommen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, kann der Bedarf der Partnerin von H. M. sowie des weiteren Kindes, das weder sein leibliches Kind ist noch das seiner Partnerin, nicht nachteilig berücksichtigt werden. Zwar ist es im Ausgangspunkt richtig, dass in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen auf der Kosten- und Einnahmeseite einheitlich betrachtet werden müssen und zu prüfen ist, ob für alle Beteiligten zusammen Einkommen und Vermögen in einer Höhe zur Verfügung steht, dass - auch in der Zukunft - zumindest der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sein wird (vgl. GK-AufenthG § 2 Rn. 51). Diese Betrachtungsweise gilt auch hinsichtlich solcher Familienangehörigen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben und Beiträge im Sinne des § 2 Abs. 3 S. 3 AufenthG leisten. Bei alledem ist aber einzuschränken, dass dies nur dann gilt, wenn der Ausländer, um dessen Aufenthaltstitel es konkret geht, diesen Personen auch gesetzlich oder - soweit es sich um keine Familienangehörigen handelt - jedenfalls vertraglich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Aufenthaltsgesetz bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dass derjenige Ausländer, der selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, gewissermaßen unter den sozialhilferechtlichen Bedarf "arm gerechnet" wird zugunsten anderer Ausländer, denen er rechtlich nichts schuldet, mit der Folge, dass dann ggf. bei keiner Person der Lebensunterhalt mehr gesichert ist.