Der Aufenthaltsstatus der sog. Ortskräfte, d. h. der nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals der diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG) (vgl. zu diesem Begriff Ortskraft: Runderlass des Innenministeriums desLandes Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1999 - I B 2/43.18 - (im Folgenden: Ortskräfteerlass), und OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 17 B 706/00 -), ist ebenso wie der Status von Ausländern, die - wie Antragstellerin zu 2. vom 30. Juli 1987 bis 24. September 1993 - mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes als private Hausangestellte von Mitgliedern diplomatischer Missionen oder berufskonsularischer Vertretungen beschäftigt sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV, § 3 Abs. 1 Nr. 4 DVAuslG), entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ausländerrechtlich ungeklärt.
Die Ortskräfte und privaten Hausangestellten waren (§ 49 Abs. 2 AuslG 1965, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DVAuslG) und sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthV vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht. Lediglich für die Zeit vom 1. Januar 1991 (Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990, BGBl 1990 I S. 2983) bis zum 27. Februar 1993 (Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990, BGBl 1993 I S. 266) unterlagen die Ortskräfte und privaten Hausangestellten der Aufenthaltsgenehmigungspflicht. Denn die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 in ihrer ursprünglichen Fassung, BGBl 1990 I S. 2983, sah lediglich eine Befreiung von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht für amtlich entsandte Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen vor. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 DVAuslG sind erst mit der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes 1990 eingeführt worden. Dementsprechend ist der Antragstellerin zu 2. zumindest für die Zeit vom 1. Oktober 1991 (erstmalige Erteilung) bis zum 27. Februar 1993 zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG 1990) erteilt worden. Nach Beendigung des genehmigungsfreien Aufenthaltszwecks haben Ortskräfte und private Hausangestellte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfordert unter anderem, dass der Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Während des genehmigungsfreien Aufenthalts wird den Ortskräften und privaten Hausangestellten aber regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Soweit der Antragstellerin zu 2. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, ist ihr diese jedenfalls nicht für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt worden. Hinzu kommt, dass sie die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30. September 1993 verlängert worden ist, nicht (mehr) im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besitzt.
Unbeschadet der Frage, ob § 27 Abs. 3 AufenthV auf vor 2005 verwirklichte Sachverhalte anwendbar oder der dieser Vorschrift zugrundeliegende Rechtsgedanke zu beachten ist, kann den Antragstellern auch nach dieser Vorschrift eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.
Nach § 27 Abs. 3 Halbsatz 1 AufenthV lässt der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt. Diese Regelung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Sie bestimmt lediglich, dass der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV nicht zum Erlöschen einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis führt. Abgesehen davon sind die Antragsteller nicht im Besitz einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis.
Auch § 27 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthV findet auf die Antragsteller keine Anwendung. Danach steht der Eintritt eines Befreiungsgrundes gemäß § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthV der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. Die Antragsteller zu 1. und 3. waren während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Der Antragstellerin zu 2. ist zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 1993 zur (weiteren) Ausübung ihrer Tätigkeit als private Hausangestellte eines Mitarbeiters der amerikanischen Botschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese Aufenthaltsbewilligung ist jedoch keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 27 Abs. 3 AufenthV iVm § 101 Abs. 2 AufenthG, die gemäß § 27 Abs. 3 AufenthV verlängert werden kann. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 27 Abs. 3 AufenthV.