Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest im Hinblick auf die Alternative des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Denn insoweit fehlt dem streitgegenständlichen Bescheid bereits eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die Klägerin jezidischen Glaubens ist und inwieweit insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG im Hinblick auf diese Religionszugehörigkeit den Offensichtlichkeitsmaßstab rechtfertigt. Insoweit bestehen an dem Offensichtlichkeitsurteil der Antragsgegnerin im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ernstliche Zweifel.