VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 30.11.2005 - 5 A 1744/03 As - asyl.net: M7852
https://www.asyl.net/rsdb/M7852
Leitsatz:
Schlagwörter: Syrien, Kurden, Araber, Sicherheitskräfte, Folter
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Nach diesen Grundsätzen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, das er in Syrien aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bereits seit längerer Zeit Probleme hatte. Nur aufgrund der Tatsache, dass er sich politisch zurückgehalten hat, ist ihm bisher nichts passiert. Der Kläger konnte auch überzeugend darlegen, dass er kein provokanter Akteur war und sich normalerweise eher im Hintergrund aufhält. Auch ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Streit mit dem Araber, dessen Drohung und der Besuch der Polizei bei ihm zu Hause mit der anschließenden Festnahme seines Vaters und Bruders einen zeitnahen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Streitgespräch haben. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr eine Verhaftung droht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass ihm Folterungen seitens der Sicherheitsbehörden drohen (vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 13. Dezember 2004).