SG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
SG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.02.2006 - S 60 SO 18/06 ER - asyl.net: M7869
https://www.asyl.net/rsdb/M7869
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialgesetzbuch XII, Sozialleistungen, Fiktionsbescheinigung, Aufenthaltsstatus, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: SGB XII § 41; GG Art. 1; Art. 2 GG
Auszüge:

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Personen mit demselben ausländerrechtlichen Status wie die (wohl unstreitig) bedürftige Ast. durch die "Maschen des Netzes" aller Sozialleistungssysteme (hier insbesondere SGB 12 und Asylbewerberleistungsgesetz) fallen zu lassen mit der Folge, dass sie überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.

Auch wenn man davon ausgehen würde, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, durch ein System von ausländer- und sozialrechtlichen Bestimmungen die Einreise derjenigen Ausländerinnen zu verhindern, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in Deutschland bestreiten zu können, so könnte der Gesetzgeber ein solches Ziel im Hinblick auf Art. 1, 2 des Grundgesetzes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Ausländerrecht erreichen, nicht jedoch durch generellen Ausschluss von Sozialleistungen für tatsächlich im Inland lebende Ausländerinnen.

Welchen genauen ausländerrechtlichen Status die Ast. hat und damit zu welchem Personenkreis i. S. des § 23 SGB 12 die Ast. gehört, muss im summarischen Verfahren unentschieden bleiben. Da sie über 65 Jahre alt ist, liegen Leistungen nach § 41 SGB 12 nahe.

Die aktuelle Notlage der Ast. lässt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Risiko zu, dass die Ast. evtl. die darlehnsweise zu gewährenden Leistungen nicht wird erstatten können, sollte sich später bestandskräftig herausstellen, dass sie überhaupt keine Sozialleistungsansprüche haben sollte.