VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Beschluss vom 15.02.2006 - 11 B 75/06.As - asyl.net: M7878
https://www.asyl.net/rsdb/M7878
Leitsatz:

Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG, da weitere Aufklärung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan erforderlich.

 

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Sicherheitslage, Existenzminimum, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylVfG § 36; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Keine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hinsichtlich § 60 Abs. 7 AufenthG, da weitere Aufklärung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan erforderlich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Ernstlichen Zweifeln unterliegt jedoch derzeit die Entscheidung des Bundesamtes, dass im Fall des Antragstellers das in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geregelte Abschiebungsverbot nicht gegeben ist.

So sieht das Gericht aufgrund eines nunmehr vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. Mostafa Danesch vom 23. Januar 2006 im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan und einer daraus möglicherweise resultierenden extremen Gefahrensituation, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 -. NVwZ 1996, 199 zu § 53 Abs. 6 AuslG), Anlass zu ergänzender Aufklärung, die dem anhängigen Klageverfahren vorbehalten bleiben muss.

Das Gutachten vom 23. Januar 2006 ist zwar ausdrücklich erstellt worden zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit in Afghanistan, enthält aber auch grundlegende Ausführungen zur derzeitigen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage. U. a. kommt Dr. Danesch aufgrund einer Reise nach Afghanistan vom 10. bis 26. Dezember 2005 zu dem Schluss, dass die Lage zurückkehrender Flüchtlinge nach Afghanistan so katastrophal ist, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Rückkehrer darstellt, so dass sich seiner Einschätzung nach gegenwärtig eine Abschiebung nach Afghanistan, verbietet. Insbesondere kann laut Dr. Danesch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie auch vorn Gericht bislang angenommen - durch die Anwesenheit der internationalen Hilfsorganisationen in Kabul (wohin derzeit allein eine Abschiebung afghanischer Staatsangehöriger in Betracht kommt) eine Grundversorgung der Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Wohnraum gegeben ist.