Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
Das Landgericht hat bei der sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob der Haftbeschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
2. Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat auch in der Sache zumindest einstweilen Erfolg.
Das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 27 FGG ist ein Rechtsbeschwerdeverfahren und somit revisionsähnlich ausgestaltet (Keidel/ Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 27 Rn. 1). Das Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde ist daher grundsätzlich an die vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen gebunden und in seiner Prüfung hierauf beschränkt. Hierneben können nur offenkundige oder ohne weitere Ermittlungen unstreitig feststehende Tatsachen ausnahmsweise Berücksichtigung finden (a.a.O., Rn. 45). Dies gilt grundsätzlich auch für sog. Prozessentscheidungen, mit denen wie vorliegend ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde.
Die angefochtene Entscheidung erlaubt dem Senat als Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde keine Überprüfung, ob das Landgericht die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat. Auch die hier vorliegenden Akten erlauben eine derartige Überprüfung nicht.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist nach § 22 Abs. 1 FGG binnen einer Frist von zwei Wochen beginnend ab dem Zeitpunkt einzulegen, zu dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Nach §§ 11 Abs. 2, 6 Abs. 2 FreihEntzG ist auch eine Entscheidung über die einstweilige Anordnung einer Freiheitsentziehung bekannt zu machen. Dies wird durch das Anordnen von deren sofortiger Wirksamkeit nach § 8 Abs. 2 FreihEntzG nicht entbehrlich. Die Form der Bekanntmachung bestimmt sich im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 (Zustellung unter Abwesenden) oder § 16 Abs. 3 FGG (Verkündung unter Anwesenden). In entsprechender Anwendung von § 189 ZPO (vgl. hierzu Keidel/ Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 16 Rn. 63 ff.) können etwaige Mängel einer beabsichtigten Zustellung durch einen tatsächlichen Zugang der Entscheidung geheilt werden. Andererseits kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich in Erwägung zu ziehen sein.
Zu alledem verhält sich der Beschluss vom 14. November 2005 indessen nicht. Das Landgericht beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, der Betroffene sei am 19. Juli 2005 aufgrund des angefochtenen Beschlusses inhaftiert worden, die sofortige Beschwerde sei aber erst am 4. November 2005 bei Gericht eingegangen. Feststellungen, ob, wann und in welcher Form eine Bekanntmachung des Beschlusses vom 14. Juli 2005 dem Betroffenen gegenüber erfolgt ist, enthält die angefochtene Entscheidung nicht.