OLG Celle

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Zitieren als:
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2006 - 22 W 2/06 - asyl.net: M7881
https://www.asyl.net/rsdb/M7881
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftentlassung, Unverzüglichkeit, Haftaufhebungsbeschluss
Normen: AufenthG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Auszüge:

Das Rechtsmittel der Betroffenen hat hingegen Erfolg, soweit die Fortdauer der Haft über den 15. Dezember 2004 hinaus beanstandet wird. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, bereits am 15. Dezember 2004 sei die Haftanordnung aufgehoben worden, der Beschluss sei am 16. Dezember 2004 geschrieben und gegen 11.00 Uhr per FAX der Justizvollzugsanstalt übermittelt worden. Dies deckt sich mit dem Inhalt der dem Senat insoweit zugänglichen Akten (vgl. Bl. 121 d.A.). Dort findet sich ein unter dem Datum des 15. Dezember 2004 bereits unterzeichneter Beschluss mit vollständigem Tenor; nur die Gründe fehlen. Hiernach lag nicht lediglich ein Beschlussentwurf vor. Der exakte Ablauf der Beschlussabsetzung, deren genauer Zeitpunkt und der Gang der Akten entzieht sich der Kenntnis des Senats. Dies ist aber unerheblich. Denn jedenfalls hätte, nachdem der Beschluss bereits am 15. Dezember 2004 gefasst worden war, die hiermit erfolgte Haftaufhebung unverzüglich, gegebenenfalls telefonisch, der vollstreckenden Ausländerbehörde oder der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis gebracht (Entlassungsersuchen) und vollzogen werden müssen. Dies ist offenbar unterblieben. Vor diesem Hintergrund aber kann das Fortdauern der Haft selbst mit dem Argument einer Belastung der Instanzgerichte über den 15. Dezember 2004 hinaus nicht gerechtfertigt werden.