SG Duisburg

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Zitieren als:
SG Duisburg, Beschluss vom 01.03.2005 - S 17 AY 3/05 ER - asyl.net: M7886
https://www.asyl.net/rsdb/M7886
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Pflegegeld, Sachleistungen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 6
Auszüge:

Der gemäss § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach dem im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage ist nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag, ihr weiterhin Pflegegeld zu gewähren, in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde.

Das Asvlbewerberleistungsgesctz sieht ausdrücklich die Gewährung von Pflegegeld nicht vor. Die Gewährung von Pflegegeld kann allenfalls gemäss § 6 Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht kommen. Hiernach können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnissen von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Gemäss § 6 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz sind die Leistungen als Sachleistungen beim Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Derartige besondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Leistung eines Pflegegeldes rechtfertigen würden, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Gemäss § 6 Asylbewerberleistungsgesetz sind sonstige Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen zu gewähren. Nur ausnahmsweise kommt gemäss § 6 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz die Gewährung von Geldleistungen in Betracht. Schon aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sach- und Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz ist herzuleiten, dass die Gewährung von Geldleistungen allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Pflegesachleistungen im Ergebnis nicht ausreichend wären, die unerlässliche Pflege für die Klägerin zu leisten. Dies ist jedoch weder substantiiert vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht.