BlueSky

VG Freiburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 06.10.2005 - 3 K 1126/05 - asyl.net: M7890
https://www.asyl.net/rsdb/M7890
Leitsatz:
Schlagwörter: Ausweisung, Ermessensausweisung, Sollausweisung, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Passverfügung
Normen: AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1; AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 6
Auszüge:

Zu Unrecht hat das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger gestützt auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Es kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden im In- oder Ausland mitgewirkt habe.

Das Regierungspräsidium Freiburg legt dem Kläger in der angegriffenen Verfügung zur Last, dass er keine Identitätsnachweise aus Guinea beschafft habe und damit seine Pflicht verletzt habe, an der Erteilung eines gültigen Passes oder Passersatzes mitzuwirken. Diese Argumentation trägt indessen nicht. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sind - auch abgelehnte (vgl. dazu Hailbronner, AuslR, Komment., Rn. 5 zu § 15 AsylVfG) Asylbewerber allerdings grundsätzlich verpflichtet, wenn sie wie der Kläger keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Das Bestehen einer allgemeinen Rechtspflicht zur Mitwirkung genügt jedoch für eine auf § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützte Ausweisung nicht. Die Mitwirkungspflicht muss vielmehr gegenüber dem Ausländer konkretisiert werden. Daran fehlt es vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren. Denn mit der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07. März 2003 ist eine solche Pflicht gegenüber dem Kläger nicht begründet worden.

Die ihm in der genannten Verfügung auferlegte Pflicht, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes ein solches Dokument bei der Botschaft der Republik Guinea zu beantragen hat er dagegen erfüllt, indem er dort am 21. März 2003 vorgesprochen und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.