VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2006 - 1 L 125/06.A - asyl.net: M7894
https://www.asyl.net/rsdb/M7894
Leitsatz:
Schlagwörter: Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2
Auszüge:

Ein fiktiver Asylantrag des Antragstellers gemäß § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet schon aus, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der letzten Asyl(folge)anträge seiner Eltern 1995 bzw. 1997 noch nicht geboren war.

Ein fiktiver Asylantrag nach § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, Satz 3 AsylVfG scheidet ebenso aus. Allerdings wurde der Antragsteller i.S.d. § 14a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG nach der Stellung des Asylantrags seitens der Vertreter im Bundesgebiet geboren, und dies wurde seitens der zuständigen Ausländerbehörde dem Bundesamt angezeigt. Der gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte jedoch nur dann anwendbar sein, wenn nach dessen Inkrafttreten das Kind des Ausländers in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird.

Dies folgt aus dem eindeutigen, im Präsens gehaltenen Wortlaut, wonach das Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung "einreist" oder "hier geboren wird" (§ 14a Abs. 2 AsylVfG). Die Formulierungen in Abs. 2 ("Reist ... ein ... oder wird es hier geboren ... ") des § 14a AsylVfG sind schon vom Wortlaut her nicht auf solche Sachverhalte ausgerichtet, die in der Vergangenheit liegen. Nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht die Vorschrift des Abs. 2 sich nur auf Kinder, die in das Bundesgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, und nicht auf solche, die bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Der in der Formulierung auf die Zukunft ausgestaltete Tatbestand des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG erfasst nach seinem Wortsinn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschrift erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist, mithin nicht Kinder von Ausländern, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren waren. Auf solche Fälle dürfte der Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG über seinen Wortlaut hinaus auch nicht im Wege der Auslegung zu erstrecken sein. Hätte der Gesetzgeber eine solche rückwirkende Anknüpfung an vergangene Tatbestände beabsichtigt, hätte es zumindest nahegelegen, eine entsprechende vergangenheitsbezogene Zeitform im Normtext zu verwenden. Dass der Gesetzgeber dies nicht tat, spricht auch vor dem Hintergrund, dass er in andere Teile des Zuwanderungsgesetzes solche Zeitformen hat einfließen lassen (s. z.B. § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. § 104 Abs. 3 AufenthG), gegen eine solche Auslegung.

So im Ergebnis auch VG Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005 - 3 B 272/05 -, AuAS 2005, 117; VG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 4 L 361/05.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2005 - 1a K 2319/05.A; VG Hannover, Beschluss vom 16. September 2005 - 6 B 5284/05 - ; VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 11 B 2465/05 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01. August 2005 - 4 B 31/05 -; VG Braunschweig, Urteil vom 08. Juli 2005 - 6 A 151/05 - ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 15 L 1308/05.A -, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 20 L 1113/05.A -, Beschluss vom 22. Juli 2005 - 8 L 1346/05.A, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 8 K 3434/05.A, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 24 L 1241/05.A, Gerichtsbescheid vom 02. November 2005 - 15 K 4264/05.A; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 18 B 901/05 in einem obiter dictum.

Dies wird zum einen noch dadurch deutlich, dass die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige in § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ("... so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen...") für Kinder, die vor dem 01. Januar 2005 eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, bei einer Anwendung auf diese in der Vergangenheit liegenden Fälle keinen Sinn machte. Eine unverzügliche Anzeige eines möglicherweise mehrere Jahre in der Vergangenheit liegenden Ereignisses ist begrifflich nicht möglich.

Zum anderen stellt die Altersgrenze (16 Jahre) ersichtlich auf § 12 Abs. 1 AsylVfG ab. Bei einer Anwendung der Regelung auf Kinder, die vor dem 01. Januar 2005 eingereist oder in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, ergäbe sich bei anderem Verständnis aber, dass auch die Einreise eines damals noch unter 16jährigen Kindes oder bei langem Zeitablauf auch die Geburt eines Kindes durch die Eltern angezeigt werden müsste und ein Asylantrag als gestellt gilt, obwohl der betreffende Ausländer mittlerweile 16 Jahre oder älter und damit gem. § 12 Abs. 1 AsylVfG selbst handlungsfähig ist. Da der Gesetzgeber in § 14a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AsylVfG davon ausgeht, dass der betreffende Ausländer von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten wird, dem die Verfahrensherrschaft über den Asylantrag zukommt, kann sich die Regelung nicht auf asylmündige Personen beziehen. Dann verbietet sich eine rückwirkende Anwendung der Regelung auf solche Fälle und damit grundsätzlich auf vor dem 01. Januar 2005 geborene oder in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kinder.