BlueSky

BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - asyl.net: M7901
https://www.asyl.net/rsdb/M7901
Leitsatz:

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.

2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen.

3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Bundesamt, Bindungswirkung, Widerruf, Ausnahmefall, Ausschlussgründe, Ermessen
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AuslG § 53 Abs. 1 - 6; AsylVfG § 42 S. 1
Auszüge:

1. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) gebunden.

2. Seit dem 1. Januar 2005 ist einem Ausländer nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt und die Ausländerbehörde ihm Duldungen erteilt hat. Nur in atypischen Fällen entscheidet die Ausländerbehörde ausnahmsweise nach Ermessen.

3. Ein atypischer Ausnahmefall in diesem Sinne liegt vor, wenn das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeleitet hat.

(Amtliche Leitsätze)

 

3. Nach § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe, die im Gesetz im Einzelnen aufgeführt werden, gegeben sind (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen nicht vorliegen (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG).

a) Im Falle des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (hier) nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen vor. Das Bundesamt hat nämlich mit Bescheid vom 7. März 2001 bestandskräftig festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, dass also für den Kläger in seinem Heimatstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Da § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wörtlich übereinstimmt, bestehen keine Bedenken dagegen, § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich auch auf alle diejenigen Ausländer wie den Kläger anzuwenden, bei denen die (inhaltsgleichen) tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes festgestellt sind.

Der Umstand, dass das Bundesamt inzwischen ein Widerrufsverfahren bezüglich des von ihm förmlich festgestellten Abschiebungsverbots eingeleitet hat, ändert hieran nichts. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass in dem Widerrufsverfahren auch nach der Entscheidung des Berufungsgerichts nichts weiter geschehen sei. Solange das förmlich festgestellte Abschiebungsverbot nicht unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen ist, ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG; vgl. dazu Urteil des früher mit Asylsachen befassten 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 (81 f.)).

b) Liegen die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vor, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift (dazu unten). Mit der Ausgestaltung als Soll-Vorschrift wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen erleichtert. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2, 3 und 4 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde lag, bedeutet die jetzige Regelung, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 m.w.N.). Mit dieser geänderten Fassung soll die aufenthaltsrechtliche Stellung der früher durch § 53 AuslG und jetzt durch § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geschützten Ausländer verbessert und die bislang verbreitete Praxis, die Duldung - häufig in Form von sog. Kettenduldungen - als "zweitklassigen Aufenthaltstitel" einzusetzen, eingeschränkt werden (BTDrucks 15/420 S. 79). Ob ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordert, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - a.a.O.).

Im Hinblick auf das vom Bundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren ist hier von einem atypischen Fall auszugehen. Wann ein derartiger Fall anzunehmen ist, ist nach dem Regelungszweck des § 25 Abs. 3 AufenthG zu bestimmen. Die Vorschrift will gewährleisten, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, durch die ihr Aufenthalt legalisiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauernder Schutzbedürftigkeit eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen (vgl. etwa § 26 Abs. 4 AufenthG). Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für eine Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es gerade nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen (vgl. § 26 Abs. 2 AufenthG). Eine Beendigung des Aufenthalts kommt in Betracht, wenn das Bundesamt wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ein Verfahren auf Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots eingeleitet hat (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG). Bei einer solchen Sachlage ist daher ein atypischer Fall im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Vielmehr hat die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles über die Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

c) Die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist jedoch zwingend zu versagen, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Dann ist auch eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet.

Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob der Kläger gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verstoßen hat oder sonst schwerwiegende, in der Vorschrift genannte Gründe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen entgegenstehen.

d) Ergibt das neue Berufungsverfahren, dass ein gesetzlicher Ausschlussgrund nicht vorliegt, und ist das Verfahren über den Widerruf des Abschiebungsverbots weiterhin anhängig, hat die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Sie wäre dann wiederum zu einer entsprechenden Bescheidung zu verpflichten. Für diesen Fall weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich von dem Zweck der Ermessensermächtigung leiten lassen muss, einerseits die Erteilung von Kettenduldungen zu vermeiden und andererseits den Aufenthalt des Ausländers nicht unangemessen zu verfestigen. Gibt es, wie hier, durch das vom Bundesamt eingeleitete Widerrufsverfahren Hinweise auf einen möglichen Wegfall des Abschiebungsschutzes, hat die Ausländerbehörde unter Würdigung des Widerrufsgrundes eine Prognose darüber zu treffen, ob und wann ein Widerruf des Abschiebungsverbots zu erwarten ist. Hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens kann sie auch das Bundesamt beteiligen. Je länger das Widerrufsverfahren bereits andauert bzw. je weniger absehbar eine Beendigung des Aufenthalts erscheint, desto näher liegt es, das Ermessen dahin gehend auszuüben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis darf nach § 26 Abs. 1 AufenthG (zunächst) für längstens drei Jahre erteilt werden. Sie kann mithin auch für einen je nach Sachlage angemessenen kürzeren Zeitraum erteilt werden (vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Sie kann ferner mit Auflagen und Bedingungen verbunden (§ 12 Abs. 2 AufenthG; vgl. auch BTDrucks 15/420 S. 79) und ggf. nachträglich zeitlich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Umgekehrt kommt die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzulehnen, umso eher in Betracht, je konkreter die Beendigung des Aufenthalts abzusehen ist.