VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 28.12.2005 - 12 K 6395/05 - asyl.net: M7903
https://www.asyl.net/rsdb/M7903
Leitsatz:
Schlagwörter: isolierte Feststellungsklage, Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde, Zulässigkeit
Normen: AuslG § 53
Auszüge:

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO. Die auf die isolierte Feststellung (oder die Verpflichtung zur isolierten Feststellung?) von Abschiebungshindernissen nach (damals) § 53 AuslG gerichtete Klage hätte keinen Erfolg gehabt. Sie ist bereits unzulässig gewesen, da die begehrte Feststellung im Rahmen der Entscheidung über sein weiteres Begehren (Aufhebung einer Ausweisung und einer Abschiebungsandrohung) inzidenter getroffen worden wäre, wenn es für den Kläger relevant gewesen wäre. Für eine Feststellungsklage oder eine auf die Feststellung gerichtete Verpflichtungsklage ist in dieser Konstellation kein Raum. Soweit der Kläger meint, einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gehabt zu haben, so hätte er dieses Begehren im Wege der Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage verfolgen können und müssen.