VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 03.08.2005 - 4 UZ 1961/05.A - asyl.net: M7909
https://www.asyl.net/rsdb/M7909
Leitsatz:
Schlagwörter: Antragsfiktion, Asylantrag, in Deutschland geborene Kinder, Einreise, Zuwanderungsgesetz, Entscheidungszeitpunkt, Übergangsregelung, Altfälle
Normen: AsylVfG § 14a
Auszüge:

Die Klägerin sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob durch die Neufassung des Gesetzes in § 14a AsylVfG auch Fälle von Kindern von Asylbewerbern bzw. ehemaligen Asylbewerbern erfasst sind, die vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden und ob für diese die Fiktion der Asylantragstellung eintritt oder ob dies nur für Kinder gilt, die nach dem 1. Januar 2005 von Asylbewerbern geboren wurden. Es sei weiter zu klären, ob von dieser gesetzlichen Regelung auch Kinder von ehemaligen Asylbewerbern erfasst sind, die zum einen vor dem 1. Januar 2005 geboren wurden und bei denen die Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, und zwar vor dem 1. Januar 2005.

Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, sondern können unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mangels einer Übergangsregelung feststeht, dass § 14a AsylVfG auch die in der aufgeworfenen Grundsatzfrage erwähnten Altfälle betrifft.