Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Antragsteller (voraussichtlich) kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. Dies scheitere bereits daran, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sei.
Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG dient dem Zweck, die öffentlichen Haushalte davor zu bewahren, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln sichern zu müssen (vgl. Renner, AuslR, 8. Aufl., § 2 AufenthG RdNr. 14 und § 5 AufenthG RdNr. 13). Die Sicherung des Lebensunterhalts gehört deshalb zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern. Allerdings definiert das Aufenthaltsgesetz nicht näher, wann der Lebensunterhalt gesichert ist. Es ist aber allgemein anerkannt, dass ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des notwendigen Lebensunterhalts die Regelsätze der §§ 19 ff. SGB II und der aufgrund des § 28 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung sind (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 10.3.2005, AuAS 2005, 110; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005 - 11 A 2664/03 -, zitiert nach Juris; Funke-Kaiser, in: GK-Aufenthaltsgesetz, Stand: August 2005 § 2 RdNr. 43; Wenger in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2005, § 2 AufenthG RdNr. 5; ebenso Nr. 2.3.3.0 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz vom 22.12.2004 und Nr. 2.3.3 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31.3.2005; für die Rechtslage nach dem Ausländergesetz vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.11.1996, InfAuslR 1997, 156 = NVwZ-RR 1997, 441). Der Unterhaltsbedarf umfasst kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Hinzuzurechnen sind ferner die Kosten der Unterkunft (vgl. Wenger, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 5; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2005, § 2 AufenthG RdNr. 23). Im Rahmen der erforderlichen prognostischen Betrachtung ist auf die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts des betreffenden Antragstellers im Bundesgebiet abzustellen (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 23; Funke-Kaiser a.a.O., § 2 RdNr. 41).
Außer Betracht bleiben muss in diesem Zusammenhang, dass die jetzt achtzehnjährige Tochter C. in der Vergangenheit - wie Lohnabrechnungen von Februar und März 2005 belegen - neben dem Schulbesuch als Aushilfskraft in einer Bäckerei einen Monatslohn vor bis zu 355,-- Euro erhalten hat. Derartige vorübergehende Aushilfstätigkeiten sind zur dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel ungeeignet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 2 RdNr. 48). Ebenso wenig können die von dem Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren angeführten finanziellen Zuwendungen von Frau E. seit September 2005 in Höhe von monatlich 300,- Euro berücksichtigt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller diese Zahlungen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Zwar hat er ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Frau E. vom 7. November 2005 in Fotokopie vorgelegt, doch hätte sich als Beweismittel die Versicherung an Eides statt (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO) angeboten. Unabhängig hiervon sind freiwillige Leistungen Dritter auch nur ausnahmsweise geeignet, zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts beizutragen (vgl. dazu Funke-Kaiser a.a.O., § 2 RdNr. 54 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 4.3.2004, InfAuslR 2004, 237; VG Oldenburg, Urt. v. 30.5.2005, a.a.O.). Der Grund ist darin zu sehen, dass die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts in erster Linie durch eigenes Erwerbseinkommen des betreffenden Ausländers erfolgen soll. Etwas anderes gilt dann, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechenden freiwilligen Leistungen auch über den erforderlichen Zeitraum erbracht werden. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass ein selbständiges Schuldversprechen nach § 780 BGB oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben wird (so Nr. 2.3.6 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 31.3.2005; ähnlich Hailbronner a.a.O., § 2 AufenthG RdNr. 21; Funke-Kaiser a.a.O. § 2 RdNr. 55). Daran fehlt es hier jedoch. Weitere Bedenken ergeben sich daraus, dass es sich um ein Darlehen handelt, das nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch den Antragsteller ratenweise zurückgezahlt werden soll. Dadurch würde sich aber das ihm zur Verfügung stehende Einkommen schmälern.
Der Senat vermag zugunsten des Antragstellers auch keine besonderen Gründe zu erkennen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht zu ziehen. Allerdings ist im Rahmen der Prüfung, ob die Regel-Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, höherrangiges Recht zu beachten. Ein Ausnahmefall liegt deshalb vor, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar wäre. Dazu gehört insbesondere der grundrechtliche gebotene Schutz von Ehe und Familie (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.1999, InfAuslR 1999, 332 = NVwZ-RR 1999, 610; Senatsbeschl. v. 9.11.2005 - 11 ME 312/05 -; Hailbronner, a.a.O., § 30 AufenthG RdNr. 22). Im vorliegenden Fall spricht aber Überwiegendes dafür, dass die zu erwartende (ggfs. nur zeitweise) Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und den beiden Töchtern mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist. Der Antragsteller und seine Ehefrau hätten sich bei ihrer Heirat am 24. Februar 2005 über ihre unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Stellungen im klaren sein müssen, sodass sie nicht darauf vertrauen konnten, ihre Ehe in Deutschland zu führen. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in ihrem gemeinsamen Heimatland zumutbar nicht möglich ist.