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VG Bayreuth

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Zitieren als:
VG Bayreuth, Urteil vom 27.12.2005 - B 6 K 05.30079 - asyl.net: M7915
https://www.asyl.net/rsdb/M7915
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Tätigkeit für die Constitutionalist Party of Iran (CPI); Anwendung des iranischen Strafrechts wegen unbestimmter Gesetze und juristisch ungebildeter Richter nicht vorherzusehen.

 

Schlagwörter: Iran, Oppositionelle, Monarchisten, CPI, Flugblätter, Studentendemonstrationen, Universität, Haft, Misshandlungen, Folter, Auspeitschung, Strafrecht, Hudud-Strafen, Haftstrafe
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung wegen Tätigkeit für die Constitutionalist Party of Iran (CPI); Anwendung des iranischen Strafrechts wegen unbestimmter Gesetze und juristisch ungebildeter Richter nicht vorherzusehen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (im Wesentlichen übereinstimmend mit § 51 Abs. 1 AuslG a. F.).

Der Kläger hat sich ab Beginn seines Studiums der Partei der Konstitutionellen Monarchisten - CPI - zugewandt und ist für diese Partei durch Erstellen und Verteilen von Flugblättern, sowie durch Teilnahme an Demonstrationen oppositioneller Bewegungen aktiv geworden.

Am 16.07.2001 (25. Tir 1380) wurde der Kläger in der Universität festgenommen und zur Abteilung Information (Etelaat) gebracht. Ihm wurde vorgeworfen, an Demonstrationen teilgenommen und die Studenten aufgehetzt zu haben. Den zuletzt genannten Vorwurf führt der Kläger darauf zurück, dass der ehemalige Kultusminister die Universität kurz zuvor aufgesucht hat um eine Rede zu halten, aber die Studenten, vor allem auch der Kläger, Fragen an ihn stellen und ihre Sicht der Dinge vortragen wollten. Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit eine Rede gehalten, worauf die Veranstaltung tumultartig endete. Dies ist ihm danach vom Präsidenten der Universität vorgeworfen worden. Der Kläger hält es deshalb für möglich, dass dieser ihn bei den Sicherheitsbehörden angeschwärzt hat. Während der drei Tage in der Abteilung Information wurde der Kläger schwer misshandelt. Seine Zähne waren angebrochen. Er hatte eitrige Wunden, wurde aber nicht ärztlich behandelt. Während des anschließenden Gefängnisaufenthalts wurde der Kläger öfters nachts geweckt und mit Wasser übergossen. Ihm wurden auch falsche Nachrichten übermittelt.

Nach fünf Monaten wurde der Kläger vor Gericht gebracht und zu 80 Peitschenhieben und einem Monat Gefängnis verurteilt. Nach Ablauf der Gefängnisstrafe erhielt er die verhängten Peitschenhiebe. Am 14. oder 15. 01. 2002 (24. oder 25.10.1380) wurde der Kläger aus dem Gefängnis entlassen.

Ein Jahr lang enthielt er sich einer weiteren politischen Betätigung. Sein Studium durfte er nicht beenden. Als er wieder für die CPI aktiv wurde, wirkte als Mitglied einer neunköpfigen Gruppe beim Erstellen und Verteilen von Flugblättern mit und kommunizierte mit anderen über Internet. Er wohnte zuletzt in der Wohnung des Gruppenleiters. Diese Wohnung wurde am 26.03.2004 (7. Farvadin 1383) von Sicherheitskräften gestürmt, wobei der Kläger und der Gruppenleiter über die Dächer angrenzender Häuser entkommen konnten, während zwei andere Gruppenmitglieder, die sich im Erdgeschoss befanden, wohl festgenommen wurden. Auf der Flucht sprang der Kläger in den Garten eines Grundstücks, dessen Besitzer ihm half, sich in den nächsten Tagen zu verstecken, bis sein Vater die Ausreise organisiert hatte.

Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 31.03.2005 vermag die gewonnene Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Wenn dem Auswärtigen Amt Aktivitäten der CPI "noch nicht bekannt geworden" sind, bedeutet das nicht, dass derartige Aktivitäten ausgeschlossen wären. Der Kläger hat dazu erklärt, dass seine Partei Wert darauf lege, sich allgemein oppositionell zu betätigen und alle regimegegnerischen Strömungen einzubeziehen. Es würden deshalb keine speziell monarchistischen Veranstaltungen organisiert und man würde sich ebenso an Veranstaltungen anderer politischer Richtungen beteiligen. Unter diesen Umständen mag es zutreffen, dass dem Auswärtigen Amt keine speziell monarchistischen Aktivitäten aufgefallen sind.

Soweit gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers eingewandt wird, er wäre bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen einer regimefeindlichen Betätigung nicht zu einer Auspeitschung (Hudud-Strafe), sondern nach den Taazirat-Vorschriften zu einer Haftstrafe verurteilt worden, vermag auch dies die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 29.08.2005 selbst aus, dass das iranische Strafrecht hinsichtlich der Bestimmtheit von Straftatbeständen und Rechtsfolgen zum Teil unbefriedigend sei. Hinzu komme eine gewisse uneinheitliche Rechtsanwendung durch juristisch sehr unterschiedlich vorgebildete Richter. Das mache seriöse Prognosen über das in konkreten Fällen zu erwartende Strafmaß schwierig. Somit kann im Einzelfall eine falsche Rechtsanwendung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.